Fahrtkosten studium werbungskosten
Lernenden sowie Auszubildenden eröffnet sich die Möglichkeit, Reiseaufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weg zur Universität, zur Berufsschule oder zum Arbeitsplatz anfallen, steuerlich geltend zu machen. Hierbei gibt es zwei Ansätze: Zum einen lässt sich die einfache Wegstrecke mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (wobei ab dem einundzwanzigsten Kilometer sogar 38 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden können) abrechnen; diese Methode ist als Entfernungspauschale, oft auch als Pendlerpauschale bezeichnet, geläufig. Alternativ können für jeden tatsächlich zurückgelegten Kilometer - also für die vollständige Hin- und Rückfahrt - dreißig Cent geltend gemacht werden; diese Art der Abrechnung wird als Reisekosten kategorisiert. Die genaue Anwendung der jeweiligen Abrechnungsart wird im Folgenden detaillierter erläutert:
Fahrtkosten im Vollzeitstudium
Ab dem Jahr 2014 erfolgt die Einstufung der Hochschule als erste Tätigkeitsstätte. Dies impliziert, dass Studierende, die ein Vollzeitstudium oder eine entsprechende vollzeitige Bildungsmaßnahme verfolgen, ausschließlich die Entfernungspauschale zur Anwendung bringen dürfen.
Fazit Fahrtkosten „normale' Vollzeitstudierende:
Zuhause > Hochschule = Entfernungspauschale
Eine gänzlich andere Situation stellt sich dar, sobald ein duales Studium absolviert wird, das heißt, wenn ein Ausbildungsvertrag besteht und gleichzeitig eine Bildungseinrichtung, sprich eine Hochschule, besucht wird. Liegt nämlich - analog zur Struktur eines dualen Studiums - ein Dienstverhältnis vor, so wird der Ausbildungsbetrieb prinzipiell als die primäre Wirkungsstätte definiert. Dies hat zur Folge, dass die Anfahrten zur Betriebsstätte ausschließlich nach der Entfernungspauschale abzurechnen sind. Im Gegenzug dazu besteht jedoch die Möglichkeit, während der Theoriesemester an der dualen Hochschule alle tatsächlich zurückgelegten Kilometer - gemeint ist hierbei der Hin- und Rückweg - mit einem Betrag von 30 Cent pro Kilometer geltend zu machen, ergänzt um den entsprechenden Verpflegungsmehraufwand.
Fazit Fahrtkosten duale Vollzeitstudierende:
Zuhause > Betrieb = Entfernungspauschale
Zuhause > Hochschule = Reisekosten
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird eine Universität (unter anderem) als erste Tätigkeitsstätte betrachtet, sobald dort ein Vollzeitstudium (oder ein gleichwertiger Studiengang) absolviert wird. Diese Regelung ist von maßgeblicher Bedeutung, insbesondere wenn die entsprechenden Fahrtkosten in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden sollen. Umfassendere Informationen zu diesem Sachverhalt sind in unserem detaillierten Artikel, welcher das Thema „Erste Tätigkeitsstätte' behandelt, verfügbar.
Ein Studiengang wird lediglich dann als Vollzeitstudium anerkannt, wenn die jeweilige Studien- oder Prüfungsordnung ein vorgesehenes Arbeitspensum von ca. 40 Wochenstunden - also einer vollen Arbeitswoche - vorschreibt. Es ist demnach nicht von Relevanz, ob Studierende nebenher arbeiten, sondern vielmehr, welchen zeitlichen Aufwand das Studium gemäß seiner offiziellen Auslegung erfordert.
Sollte ein solcher formaler Nachweis fehlen, so wird das Studium aus steuerrechtlicher Perspektive als Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium klassifiziert.
Absolviert man ein Teilzeitstudium, so wird die Anfahrt zur Universität als sogenannte Auswärtstätigkeit gewertet. Dies bedeutet, dass die entstandenen Kosten anhand der tatsächlich zurückgelegten Kilometer abgerechnet werden können. Diese Regelung trifft ebenso auf ein Teilzeitstudium zu, welches an einer Fernuniversität absolviert wird.
Fazit Fahrtkosten Teilzeitstudierende:
Zuhause > Hochschule = Reisekosten
Selbstverständlich ist es auch möglich, ein Fernstudium in vollem Umfang zu absolvieren; hierbei sind die Fahrten zur jeweiligen Hochschule jedoch ausschließlich mittels der Entfernungspauschale abzurechnen.
Fahrtkosten in der Ausbildung
Sollte eine Lehre oder eine duale Ausbildung begonnen werden, so gilt der Ausbildungsbetrieb zumeist als die vorrangige Arbeitsstätte. Demzufolge können die damit verbundenen Kosten - analog zur Regelung für sonstige Arbeitnehmer - lediglich für die einfache Fahrtstrecke steuerlich berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird die berufsbildende Schule (BBS) jedoch als eine auswärtige Tätigkeitsstätte anerkannt; dies erlaubt es, die Anfahrten zu dieser Bildungseinrichtung als Reisekosten geltend zu machen, was explizit den Hin- und Rückweg umfasst. Insbesondere profitieren von dieser Bestimmung jene Auszubildenden, die die Berufsschule lediglich ein- oder zweimal pro Woche frequentieren.
Selbst für den Fall, dass die Ausbildung an der BBS in Ausnahmefällen als zusammenhängender Blockunterricht, beispielsweise über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Monaten, stattfindet, können die anfallenden Kosten für die gesamte Dauer als Reisekosten abgesetzt werden. Darüber hinaus werden vom Finanzamt (zusätzliche) Reisenebenkosten und, falls erforderlich, auch die Übernachtungskosten anerkannt.
Fazit Fahrtkosten Azubi:
Zuhause > Ausbildungsbetrieb = Entfernungspauschale
Zuhause > Berufsschule = Reisekosten
Wege zu beruflichen Weiterbildungen, Kursen oder Seminaren, die ergänzend - sprich, abseits des eigentlichen Ausbildungsverhältnisses - besucht werden, können ausnahmslos als Reisekosten steuerlich geltend gemacht werden.
Arbeitstage angeben
Eine generelle, pauschale Anzahl der Arbeitstage, die von Studierenden in der Steuererklärung anzugeben ist, existiert nicht. Dies liegt an der zu hohen Diversität der einzelnen Studiengänge (im Hinblick auf Präsenzzeiten und Selbststudium). Stattdessen ist es unerlässlich, die genaue Anzahl der Tage, an denen tatsächlich Fahrten zur Hochschule unternommen wurden oder gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb respektive eine Exkursion besucht wurde, präzise zu dokumentieren.
Diese Vorgehensweise gilt ebenso für Auszubildende: Es sollte akribisch festgehalten werden, wann der Weg zum Ausbildungsbetrieb erfolgte und wann Besuche der Berufsschule oder von Lehrgängen stattfanden.
Zu kompliziert? Das Team unserer erfahrenen Beraterinnen und Berater verfügt über umfassende Expertise im Bereich des Reisekostenrechts und übernimmt gerne die Berechnung Ihrer steuerlich absetzbaren Fahrtkosten. Über unsere speziell hierfür entwickelte Beratersuche kann eine Beratungsstelle in Ihrer unmittelbaren Umgebung ausfindig gemacht werden.
Seit dem ersten April 2024 besteht für die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, junge Menschen innerhalb ihres ersten Ausbildungsjahres durch einen Mobilitätszuschuss finanziell zu fördern. Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Der Ausbildungsbetrieb darf vom bisherigen Wohnsitz des Auszubildenden nicht in einer zumutbaren Zeitspanne erreichbar sein.
- Ein Umzug des Lebensmittelpunktes in eine eigenständige Wohngelegenheit (wie eine Wohngemeinschaft oder ein Wohnheim) ist für den Beginn der Ausbildung als notwendig anzusehen.
Die Bemessung der Höhe dieses Mobilitätszuschusses orientiert sich an den anfallenden Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten, die monatlich unternommen werden. Die Beantragung dieser finanziellen Unterstützung ist sowohl online über das offizielle Portal der Bundesagentur für Arbeit als auch direkt vor Ort in einer Jobcenter-Niederlassung realisierbar.
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