Steuererklärung ebenfalls ohne Lohnsteuer
Wer hat die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
Grundsätzlich gilt: Jeder Steuerpflichtige muss sich selbstständig darüber informieren, ob er eine Einkommensteuererklärung einreichen muss! Das Finanzamt schreibt also keineswegs automatisch alle Pflichtveranlagten an und fordert diese zur Abgabe der Steuererklärung auf.
Die wichtigsten Fälle, in denen Arbeitnehmer eine Steuererklärung vorlegen müssen
Lohnsteuerfreibetrag
Wer einen Lohnsteuerfreibetrag besitzt, ist zur Abgabe verpflichtet. Ein Beispiel: Sie haben sich aufgrund hoher Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. Davon ausgenommen sind eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene sowie Kinderfreibeträge.
Nebeneinkünfte
Sie hatten Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr, hierzu zählen zum Beispiel Mieteinnahmen.
Lohnersatzleistungen
Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld im Umfang von über 410 Euro im Jahr empfangen.
Einzelveranlagung bei Ehe-/Lebenspartnern
Falls in einer Ehe-/Lebenspartnerschaft ein Partner eine einzeln veranlagte Steuererklärung abgegeben hat, muss auch der andere Partner eine Steuererklärung einreichen.
Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartnern
Sie und Ihr zusammen veranlagter Partner haben Lohn bezogen und die Steuerklassenkombination III und V oder Sie haben die Steuerklassen IV mit Faktor.
Freibeträge für Kinder
Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern möchten einen Freibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen; das gilt für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag.
Scheidung und neuerliche Heirat
Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr haben Sie oder Ihr Ex-Partner wieder geheiratet. Das Gleiche gilt für Verwitwete, die noch im selben Jahr aufs Neue heiraten.
Mehrere Arbeitgeber
Sie haben von verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt erhalten und die Steuerklasse VI.
Arbeitgeberwechsel / Eintrag „S' in der Lohnsteuerbescheinigung
Sie waren innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt und in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „S' eingetragen. Dies bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge, beispielsweise Weihnachtsgeld, berechnet hat - ohne die Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns beim alten Arbeitgeber.
Abfindung
Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung' einbehalten.
Kapitalerträge
Sie haben Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Verlustvortrag - Minus aus den Vorjahren
Sie hatten einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren. Wenn beispielsweise im Steuerbescheid 2023 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde, dann muss für 2024 eine Steuererklärung abgegeben werden.
Auch wenn keiner dieser genannten Sachverhalte auf Sie zutrifft, kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung per Post auffordern. Dann müssen Sie ebenfalls reagieren - und eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt schreibt den Steuerbürger immer dann aktiv an, falls es eine „Kontrollmitteilung' über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken könnten, beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkung.
Pflichtveranlagung: Fristen einhalten
Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann müssen Sie bestimmte Fristen im Blick behalten. Wer diese versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag und muss möglicherweise zusätzlich Zinsen ans Finanzamt entrichten.
Für das Steuerjahr 2024 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2025. Wer absehen kann, dass er es nicht rechtzeitig schafft, kann eine Verlängerung beantragen. Eine längere Krankheit oder Abwesenheit sind Gründe, die beim Finanzamt in der Regel auf Verständnis stoßen.