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Rechte des Betriebsrats: Das Mitbestimmungsrecht

7. Betriebsratswahlen: Wie initiiere ich die Gründung eines Betriebsrats, wenn noch keiner existiert?

Wenn in einem Unternehmen wenigstens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind und davon mindestens drei die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen, kann ein Betriebsrat ins Leben gerufen werden. Die Betriebsratswahlen werden alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Mai abgehalten, das nächste Mal im Frühjahr des Jahres 2026. In Betrieben, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, kann die Wahl auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

Als wahlberechtigt gelten alle Angestellten des Betriebs, die bis zum Tag der Wahl ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies schließt auch Auszubildende, Angestellte mit befristeten Verträgen, Teilzeitkräfte sowie Aushilfen mit ein. Auch Zeitarbeitnehmer sind stimmberechtigt, sofern sie bereits länger als drei Monate im Betrieb tätig sind oder voraussichtlich tätig sein werden. Nicht wahlberechtigt sind hingegen leitende Angestellte, denen unternehmerische Aufgaben übertragen wurden.

Als wählbar gelten alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das Wahlrecht besitzen, das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören oder in einem anderen Betrieb des Konzerns beschäftigt sind.

Größe des Betriebsrats: Auch wenn noch nicht alle Angestellten von der Notwendigkeit überzeugt sind, kann die Wahl stattfinden, sofern eine ausreichende Anzahl wahlberechtigter und wählbarer Angestellter sowie genügend Kandidaten zur Verfügung stehen. Bei bis zu 20 Wahlberechtigten wird eine Person gewählt, bei bis zu 50 sind es drei, bei bis zu 100 sind es fünf, bei 200 sind es sieben und bei bis zu 400 Wahlberechtigten sind es neun Betriebsratsmitglieder.

Wahlvorstand: Die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl obliegt stets einem Wahlvorstand. Wenn noch kein Betriebsrat besteht, wird der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Mitarbeiter bestimmt. Sollte dies scheitern, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragen.

Das vereinfachte Wahlverfahren findet in Unternehmen mit maximal 100 Mitarbeitern Anwendung. - Im Rahmen einer ersten Wahlversammlung wird in diesem Fall der Wahlvorstand gewählt. Dieser erstellt unverzüglich ein Wählerverzeichnis, in das sämtliche wahlberechtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufgenommen werden - und verfasst anschließend ein Wahlausschreiben.

Ebenfalls in dieser Versammlung werden die Wahlvorschläge - sowohl mündlich als auch schriftlich - eingereicht und unmittelbar danach veröffentlicht. Jeder Wahlberechtigte im Betrieb hat das Recht, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen. Um Gültigkeit zu erlangen, muss der Kandidat dem Vorschlag zustimmen und seit 2021 (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten von mindestens zwei Mitarbeitern unterstützt werden. In Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern sind zur Gründung eines Betriebsrats keine Unterstützungsunterschriften mehr erforderlich.

Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung findet eine zweite statt. Bei dieser Gelegenheit wird der Betriebsrat in geheimer und direkter Wahl gewählt.

Zu diesem Zweck händigt der Wahlvorstand jedem wahlberechtigten Mitarbeiter einen Wahlumschlag sowie einen Stimmzettel aus. Auf diesem können so viele Kandidaten markiert werden, wie Sitze zu vergeben sind. (Anschließend wird der Stimmzettel im Wahlumschlag in die Wahlurne eingeworfen.)

Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Anschluss an die Wahlversammlung. Die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt.

In Betrieben mit einer Belegschaft von 101 bis 200 Mitarbeitern entscheiden die Beschäftigten per Wahlversammlung, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommen soll. 

Das reguläre Wahlverfahren: In der Regel findet das reguläre Wahlverfahren in Betrieben mit mehr als 201 wahlberechtigten Arbeitnehmern Anwendung. Ähnlich wie in kleineren Betrieben muss auch hier zunächst in einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden. Dieser ist dann für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sowie für die Veröffentlichung des Wahlausschreibens verantwortlich.

Wer sich zur Wahl in den Betriebsrat aufstellen lassen möchte, muss auf einer entsprechenden Vorschlagsliste verzeichnet sein. Eine solche Liste kann innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens von einer im Betrieb ansässigen Gewerkschaft oder von einzelnen Beschäftigten beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Die Vorschlagsliste kann einen oder mehrere Kandidaten beinhalten und bedarf der Unterschrift von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten.

Die als gültig anerkannten Vorschlagslisten werden spätestens eine Woche vor dem Wahltag zur Einsicht ausgehängt.

Die Wahl des Betriebsrats erfolgt in geheimer und unmittelbarer Form.

Listenwahl: Wenn mindestens zwei gültige Vorschlagslisten vorliegen, kommt es zu einer Listenwahl. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten sich für eine der Listen entscheiden können. Nach der Wahl erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung auf die einzelnen Listen. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge ihrer Platzierung auf der Liste als gewählt betrachtet.

Personenwahl: Wenn lediglich eine Vorschlagsliste eingereicht oder für gültig befunden wurde, findet eine Personenwahl statt. In diesem Fall können die Beschäftigten jedem einzelnen Kandidaten ihre Stimme geben. Sie können so viele Bewerber markieren, wie Sitze zu vergeben sind. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchste Anzahl an Stimmen erhalten haben.

Briefwahl: Wer nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. Die entsprechenden Unterlagen werden vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellt, und der Wähler muss lediglich sicherstellen, dass der Wahlbrief rechtzeitig vor dem Ende der Wahl beim Wahlvorstand eingeht.

In kleineren Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern ist es ausreichend, den Wahlvorstand spätestens drei Tage vor der Wahl darüber zu informieren - anschließend kann die Stimme sogar noch nachträglich abgegeben werden.

Die Wahl organisieren: ver.di leistet Unterstützung bei der Organisation von Betriebsratswahlen: https://br-wahl.verdi.de

Weitere Informationen zum Thema Betriebsratswahlen finden Sie bei ver.di