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Handyvertrag im Todesfall kündigen

Was passiert mit Handy- und DSL-Verträgen nach einem Todesfall?

Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (illustratives Symbolbild)
Bildquelle: picture alliance/dpa/CTK Abschiednehmen ist schmerzhaft: Jeder Mensch muss irgendwann von dieser Welt gehen. Zunächst bleibt die Trauer um den Dahinge&173;schiedenen bei Familie und Freunden zurück. Im Laufe seines Lebens hatte der Verblic&173;hene aber zweifelsohne auch Verträge im Bereich der Tele&173;kom&173;muni&173;kation oder für Strea&173;ming-Plattformen bzw. Pay-TV geschlossen. Sofern die Vertrags&173;partner nicht über den Tod des Vertrags&173;inhabers benach&173;richtigt werden, laufen die Verträge kosten&173;intensiv weiter.

Im Grunde genommen gilt zunächst einmal: Verträge sind bindend. Wenn jedoch der ursprüng&173;liche Vertrags&173;partner nicht mehr existiert, lassen die meisten Provider und Diens&173;tean&173;bieter sich auf eine gütliche Einigung ein und kündigen den Vertrag. Dies ist jedoch nicht immer so unkompliziert, wie man annehmen könnte. Daher haben wir hier einige Ratschläge und Hinweise für Sie zusammen&173;getragen.

Wer ist befugt, einen Todes&173;fall zu melden?

Es ist selbst&173;ver&173;ständ&173;lich, dass nicht einfach irgend&173;jemand den Tod einer Person melden und nach Gutdünken in vertrag&173;lichen Angele&173;genheiten entscheiden kann. Sogar enge Angehö&173;rige wie Ehe- oder Lebens&173;gefährten sowie Kinder, Eltern und Geschwister sind dazu nicht auto&173;matisch befugt. Jede Person, die eine Vertrags&173;modi&173;fika&173;tion vornehmen möchte, muss ihre Berech&173;tigung dafür nachweisen.

Einfacher gestaltet es sich, wenn der Verstor&173;bene bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen hat. Mittler&173;weile existieren nämlich zahlreiche Optionen, schon im Vorfeld zu regeln, was mit den eigenen Verträgen, Abonne&173;ments und digi&173;talen Konten geschehen soll. Dazu haben wir einen eigenen Leitfaden erstellt: Digi&173;taler Nach&173;lass - Online-Konten erben und vererben. Jeder sollte sich bereits zu Lebzeiten mit diesem Thema ausein&173;ander&173;setzen, um den Hinter&173;blie&173;benen nach dem eigenen Tod die Arbeit zu erleich&173;tern.

Eine wesent&173;liche Vorsichts&173;maßnahme zu Lebzeiten kann auch die Ausstel&173;lung einer oder mehrerer Voll&173;machten sein. Hierbei muss der Voll&173;macht&173;geber darauf achten, in der Voll&173;macht zu formu&173;lieren, dass diese auch nach dem Tod Gültig&173;keit besitzt (trans&173;mortale Voll&173;macht). In der Voll&173;macht kann festgelegt werden, ab wann die Voll&173;macht wirksam wird, wer im Namen des Vertrags&173;inhabers agieren darf (Voll&173;macht&173;nehmer) und insbe&173;sondere bei welchen Verträgen. Es kann also durchaus bestimmt werden, dass der Voll&173;macht&173;nehmer im Namen des Vertrags&173;inhabers bei allen Tele&173;kom&173;muni&173;kati&173;ons&173;anbie&173;tern agieren darf, jedoch nicht bei Banken oder Versi&173;che&173;rungen. Wenn der Voll&173;macht&173;nehmer jedoch nicht der zukünf&173;tige Erbe ist, darf er nach dem Tod des Voll&173;macht&173;gebers nichts unternehmen, was das Erbe der Erben beein&173;flusst.

Wenn der Vertrags&173;inhaber keine Vorkehrungen getroffen hat oder plötz&173;lich und unerwartet verstirbt, können ausschließ&173;lich erbberech&173;tigte Personen Änderungen an den Verträgen vornehmen. Grund&173;sätz&173;lich müssen für jegliche Änderungen immer Doku&173;mente als Nachweis vorgelegt werden.

Welche Informationen und Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich gilt: Angehörige des Verstorbenen sollten die Originaldokumente niemals aus der Hand geben, sondern stets Kopien anfertigen und diese dem jeweiligen Vertragspartner vorlegen. Heutzutage werden Verträge in der Regel digital verwaltet. Daher ist es ratsam, alle Dokumente in guter Qualität einzuscannen und als PDF-Dateien bereitzuhalten. Im Bereich der Telekommunikationsverträge fordern die Provider in der Regel mindestens eines (oder auch mehrere) der folgenden Dokumente an:

Sterbeurkunde: Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt und bestätigt den Tod amtlich unter Angabe von Sterbeort und Todeszeitpunkt, letztem Ehegatten/Lebenspartner, letztem Wohnsitz und anderem. Die Sterbeurkunde darf nicht mit dem Totenschein verwechselt werden, auf dem ein Arzt nach der Untersuchung amtlich den Tod festgestellt hat. Der Totenschein wird jedoch in der Regel für die Ausstellung der Sterbeurkunde benötigt.

Testament: Das Testament stellt die letztwillige Verfügung des Verstorbenen dar, in der er Regelungen für den Erbfall trifft und schriftlich festhält. Das Testament kann (muss aber nicht zwingend) beim Nachlassgericht verwahrt werden. Welches Nachlassgericht gegebenenfalls für die Aufbewahrung zuständig ist, kann über das Testamentsregister ermittelt werden. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament dann nach dem Todesfall offiziell. Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Erbschein: Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das feststellt, wer offiziell Erbe des Verstorbenen ist. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Dieses befindet sich in der Regel beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Es ist von großem Vorteil, wenn wichtige Vertragsdaten wie Rufnummern, Kundennummern, Vertragsnummern oder ähnliches entweder in den Papierunterlagen, auf der Laptop-Festplatte oder dem Smartphone bzw. in den digitalen Konten des Verstorbenen gefunden und mitgeteilt werden können. Dies unterstützt den Provider nicht nur bei der Identifizierung des Vertrags in seinen Systemen, sondern unterstreicht zusätzlich zu den vorgelegten Dokumenten, dass die Kontaktperson Zugriff auf den Nachlass des Verstorbenen hat.

Eine bloße Mitteilung von Rufnummer und Kundendaten reicht jedoch nicht für eine Vertragsänderung aus, da diese Daten im schlimmsten Fall auch von Hackern oder Einbrechern erbeutet worden sein könnten.

Der Ablauf: So melden Sie den Todesfall

Zunächst sollten Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, bei welchen Anbietern der Verstorbene überhaupt einen Vertrag hatte. Dies gelingt am einfachsten, wenn der Verstorbene noch zu Lebzeiten einen Passwort-Manager angelegt hat (entweder elektronisch oder auf Papier).

Im zweiten Schritt sollte man über die Kontakt- und Hilfeseiten der jeweiligen Vertragspartner herausfinden, wie der Anbieter kontaktiert werden kann. Größere Provider bieten hierfür teilweise separate Hilfeseiten mit detaillierten Erläuterungen oder sogar ein Upload-Formular für die Dokumente an.

Prepaidkarten oder Abos geschehen soll, wie wir in den folgenden Abschnitten erläutern werden.

Es ist jedoch nicht gestattet, einfach in den Kundenkonten des Verstorbenen die Kontakt- und Vertragsdaten nach Belieben zu ändern, ohne zuvor die entsprechenden Dokumente vorgelegt zu haben. Dies ist insbesondere dann unzulässig, wenn man nicht (alleiniger) Erbe ist. Wer zu Lebzeiten vorgesorgt hat, erleichtert es den Angehörigen (illustratives Symbolbild)
Bildquelle: picture alliance/dpa

Kündigen oder übernehmen: Was tun mit den Verträgen?

Oftmals sind die Erben bestrebt, sämtliche Verträge des Verstorbenen schnellstmöglich zu kündigen, um baldmöglichst von allen finanziellen Verpflichtungen befreit zu sein. Wenn kein Interesse an den Verträgen des Verstorbenen besteht, ist dies sicherlich der beste Weg.

Gelegentlich kann es jedoch sinnvoll sein, einen oder mehrere Verträge des Verstorbenen zu übernehmen und fortzuführen. Beim Festnetz-Internet-Vertrag hängt es beispielsweise davon ab, was mit der Wohnung oder dem Haus des Verstorbenen geschieht. Wird eine Mietwohnung an den Vermieter zurückgegeben, sollte dieser Vertrag selbstverständlich spätestens zum Rückgabetermin gekündigt werden. War der Verstorbene Eigentümer, übernehmen die Erben in der Regel auch das Haus oder die Eigentumswohnung. Wenn die Immobilie als Erbe anschließend selbst genutzt werden soll, kann es sinnvoll sein, den Festnetz-Internet-Vertrag beizubehalten.

Einige Provider schränken die Übernahme allerdings ein: Beispielsweise ist die Übernahme bei der Telekom nur für den Erben/Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner möglich. Der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner muss für die Anschlussübernahme eine Sterbeurkunde oder Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde vorlegen. Erben (also nicht Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, sondern z. B. Kinder) müssen für die Vertragsübernahme einen Erbschein oder eine Notarurkunde vorlegen. Die Telekom schreibt auf ihrer Webseite: "Sind Sie nicht der Erbe, haben aber Interesse an der Übernahme des Anschlusses, weil Sie am Standort des Verstorbenen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben? In diesem Fall können Sie die Rufnummer mit einem neuen Vertrag weiternutzen, wenn Sie uns nachweisen können, dass Sie an dem Standort die letzten 12 Monate gewohnt haben. Sie haben nicht zusammengelebt und sind nicht Erbe? In diesem Fall können Sie den Vertrag leider nicht übernehmen."

Bei Handy-Verträgen und Streaming-Abos ist es im Grunde nur sinnvoll, diese zu übernehmen, wenn es sich um besonders günstige oder stark rabattierte Tarife handelt oder um ältere (und begehrte) Tarifmodelle, die für Neukunden in dieser Form nicht mehr erhältlich sind. Für die Beibehaltung der Rufnummer(n) des Verstorbenen (was durchaus notwendig sein kann) gibt es auch andere Möglichkeiten, wie wir weiter unten erläutern werden.

Was passiert bei einer Übernahme des Vertrags?

Wenn sich ein Erbe entscheidet, einen Vertrag oder die Prepaidkarte des Verstorbenen zu übernehmen und auf sich abzuändern, tritt er damit in alle Rechte und Pflichten des Vertrags ein und muss seine eigenen Daten angeben. Wenn die Rechnung beispielsweise per SEPA-Lastschrift bezahlt wurde, muss nun der neue Vertragsinhaber ein SEPA-Lastschriftmandat auf sein eigenes Bankkonto erteilen. Wenn der Verstorbene möglicherweise sogar Rechnungen nicht beglichen hat, muss der neue Inhaber diese bezahlen.

Gegebenenfalls kann es jedoch sinnvoll sein, mit dem übernommenen Vertrag in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Möglicherweise hat der Verstorbene in seinen letzten Lebensmonaten oder -jahren nicht mitbekommen, dass es beim eigenen Provider längst günstigere Tarife gibt - oder eben mehr Inklusivleistung zum bisherigen Preis.

Bei der Vertragsübernahme sollte man allerdings vorsichtig sein: Denn der Provider macht für die Übernahme manchmal zur Bedingung, dass ab dem Zeitpunkt der Übernahme eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit beginnt. Wenn dies nicht gewünscht ist, sollte die Übernahme des Vertrags noch einmal gut überlegt und gegebenenfalls unterlassen werden.

Bei Prepaidkarten ist es seit 2017 vorgeschrieben, dass der Inhaber ein Identifizierungsverfahren durchläuft, beispielsweise im Shop, per Video-Ident, über Postident oder mit einem elektronischen Personalausweis. Genau diese Identifizierung wird für den neuen Inhaber erneut notwendig, wenn er die Prepaidkarte eines Verstorbenen übernehmen möchte. Ein einfaches "Umschreiben" auf den neuen Inhaber lässt der Gesetzgeber nicht mehr zu.

Rufnummer behalten: Das Problem mit der Portierung

In vielen Fällen werden die Erben allerdings kein Interesse daran haben, den Vertrag oder Prepaid-Tarif zu übernehmen. Anders sieht es mit den Rufnummern des Verstorbenen aus: Diese kursiert möglicherweise in einem großen Freundes- oder Bekanntenkreis, der möglicherweise (noch) nicht vom Ableben des Inhabers erfahren hat. Vielleicht handelt es sich auch um eine besonders schöne, weil gut merkbare Rufnummer - oder die Rufnummer ist über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung mit Konten des Verstorbenen verknüpft. Es kann also viele Gründe geben, die Rufnummer(n) des Verstorbenen zumindest noch eine gewisse Zeit beizubehalten.

Hierbei gibt es allerdings ein weit verbreitetes Missverständnis: Erben denken manchmal, dass sie einfach nur alle benötigten Dokumente vorlegen müssen und dann die Rufnummer einfach auf einen eigenen Vertrag oder eine eigene Prepaidkarte portieren können. Dies ist jedoch aus gesetzlichen Gründen nicht möglich: Bei einer kostenlosen Rufnummern-Portierung müssen alle Angaben exakt bis aufs i-Tüpfelchen übereinstimmen, was in diesem Fall beim Namen und Geburtsdatum keineswegs der Fall ist, bei der Adresse oft auch nicht.

Daher ist vor der Portierung in der Regel zuerst eine Vertragsübernahme erforderlich. Erst wenn Vertrag oder Prepaidkarte auf den neuen Inhaber abgeändert sind, kann die Rufnummer zu einem anderen Anbieter portiert werden. Eine Handynummer aus einem Vertrag kann dann ggf. auf eine Prepaidkarte ohne Grundgebühr portiert werden, sodass man Anrufe weiterhin entgegennehmen kann.

Die Festnetznummer eines Festnetz-Vertrags kann übrigens auch auf einen VoIP-Tarif oder einen Handy-Tarif mit Festnetznummer portiert werden. Damit ist es möglich, die möglicherweise seit vielen Jahren genutzte Festnetznummer des Verstorbenen beizubehalten, ohne weiterhin für den Festnetz-Vertrag bezahlen zu müssen.

Die Weiternutzung digitaler Accounts

Selbstverständlich bleiben von einem Verstorbenen oft auch zahlreiche Accounts ohne Vertrag oder regelmäßige Zahlungen übrig. Dazu gehören beispielsweise Shopping-Accounts. Hier gilt: Wer den Account übernimmt, sollte unter gar keinen Umständen im Namen des Verstorbenen Geschäfte machen, sondern erst nach Übernahme der Accounts.

Ebenfalls ein ganz schlechter Stil und pietätlos wäre es, auf Social-Media- und Messenger-Accounts des Verstorbenen Nachrichten zu posten, ohne sich vorher als Erbe zu erkennen zu geben. Das kann für die Freunde oder Follower, die bereits vom Tod des Account-Inhabers erfahren haben, genauso bestürzend sein wie das sofortige Löschen eines Profils. Denn Angehörige und Freunde möchten sich möglicherweise auch im Netz gerne an gemeinsame Zeiten mit dem Verstorbenen erinnern und dessen Fotos, Videos und Texte noch weiter betrachten.

Es ist also in vielen Fällen eher ratsam, ein Profil im "Gedenkstatus" einzufrieren und einfach stehen zu lassen, als es zu löschen. Das Lesen privater Nachrichten des Verstorbenen sollte man allerdings unterlassen.

Fazit

Stirbt ein geliebtes Familienmitglied, haben die Verwandten und Erben meist eine Menge zu regeln. Handy- und Festnetzprovider sowie Anbieter digitaler Dienste haben dafür aber ein festgelegtes Prozedere: Wer mit dem Anbieter Kontakt aufnimmt und die benötigten Unterlagen vorlegt, kann in der Regel problemlos die Verträge kündigen oder übernehmen.

Als einzige Stolperfalle bleibt das Übernehmen der Rufnummer des Verstorbenen ohne Beibehaltung der Verträge: Hierbei muss man wissen, dass dafür in der Regel zunächst ein Inhaberwechsel beziehungsweise eine Vertragsübernahme durchgeführt werden müssen. Bei Prepaidkarten zieht das eine Neu-Identifizierung nach sich, bei Verträgen eine SEPA-Lastschrift und gegebenenfalls auch eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit. Das sollte man sich also vorher gut überlegen - das meiste lässt sich sicher in Absprache mit dem Kundenservice der Provider regeln.

Beim Handykauf und beim Abschluss von Festnetz-, Mobilfunk- oder DSL-Verträgen gibt es allerhand zu beachten. In Meldungen und Ratgebern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hintergrund-Infos, um als Verbraucher gut informiert zu sein.

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