Führerschein Probezeit Verlängerung
Probezeitverlängerung beim Führerschein: Wann droht diese Maßnahme?
Spezielle Vorschriften für Führerscheinneulinge
Der eigene Führerschein stellt insbesondere für viele junge Erwachsene einen bedeutenden Schritt zur Eigenständigkeit dar, weswegen dafür fast freiwillig die Schulbank besucht wird. Jedoch auch nach der erfolgreich absolvierten Führerscheinprüfung ist der Lernprozess nicht beendet, denn nun gilt es, praktische Fahrerfahrung zu erlangen. Damit sich hierbei auch die korrekten Verhaltensmuster festigen, müssen Fahranfänger eine Probezeit durchlaufen, während der strengen Bestimmungen gelten. Im Allgemeinen beträgt diese zwei Jahre, aber bei "gravierenden Zuwiderhandlungen" ist mit einer Ausdehnung der Probezeit zu rechnen.
Doch ab wann kann die Probezeit ausgedehnt werden? Welche Vergehen betrachtet der Gesetzgeber als gravierend? Und gibt es die Möglichkeit, sich gegen die Probezeitverlängerung zu wehren und diese zu unterbinden? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Probezeitverlängerung
Wenn Fahranfänger Ordnungswidrigkeiten begehen, die als A-Verstoß eingestuft werden, oder zwei B-Verstöße ansammeln, sieht der Gesetzgeber die Verlängerung der Probezeit vor.
Die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert, sodass diese insgesamt vier Jahre umfasst.
Welche rechtlichen Optionen Sie in einem solchen Fall haben, können Sie hier nachlesen.
Verlängerung der Probezeit: Gründe und Dauer im Video erläutert
Weshalb gibt es die Probezeit?
Bereits seit einiger Zeit existiert in der Bundesrepublik Deutschland die Probezeit beim Führerschein. Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf die ansteigende Zahl von Verkehrsunfällen, in die Führerscheinneulinge verwickelt waren. Daher soll während der Probezeit festgestellt werden, ob die Fahranfänger tatsächlich für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr qualifiziert sind. Zugleich bietet dieses Konzept die Chance, mögliche Defizite durch eine Nachschulung - das Aufbauseminar - frühzeitig zu korrigieren.
Normalerweise dauert die Probezeit nach dem Erwerb des Führerscheins zwei Jahre. Während dieser Zeit ist zu zeigen, dass das in der Fahrschule gelernte Kenntnisse verinnerlicht und angewendet wird. Jedoch können bestimmte Verkehrsdelikte während dieses Zeitraums eine Probezeitverlängerung zur Folge haben. Durch die Ausdehnung der Probezeit beim Führerschein beläuft sich diese dann auf insgesamt vier Jahre.
Allerdings kann die Probezeit ausschließlich dann verlängert werden, wenn die dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Wann dies der Fall ist, erläutern wir im Folgenden.
A- oder B-Verstoß: Ab wann wird die Probezeit verlängert?
Auf die Frage: "Ab wann verlängert sich die Probezeit?" heißt es im § 2a Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG):
Die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung lediglich deshalb nicht erfolgte, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
Damit sich also beim Führerschein die Probezeit ausweiten lässt, erfolgt in den meisten Fällen die Anordnung eines Aufbauseminars. Diese Option besteht, wenn sich der Fahranfänger verkehrswidrig verhält. Die Verkehrsdelikte, welche sich auf die Probezeit auswirken und somit zu einer Probezeitverlängerung führen können, lassen sich in A- und B-Verstöße einteilen.
Bei einem A-Verstoß handelt es sich um eine rechtswidrige Handlung bzw. ein sehr schwerwiegendes Vergehen. Mögliche Beispiele sind unter anderem Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, das Überfahren einer roten Ampel, Unfallflucht und Alkohol am Steuer. Begeht ein Fahranfänger eine Tat bzw. Ordnungswidrigkeit, die als A-Verstoß gewertet wird, resultiert dies in der Anordnung eines Aufbauseminars. Hinzu kommt bei der Probezeit für den Führerschein eine Verlängerung.
Gleichzeitig können aber auch zwei weniger gravierende B-Verstöße als ein A-Verstoß gewertet werden und können somit ebenfalls zu einer Probezeitverlängerung und der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Beispiele für B-Delikte sind unter anderem die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern beim Abbiegen, das Fahren ohne Betriebserlaubnis oder die Nutzung von abgenutzten Reifen.
Wichtig! Im Prinzip kann sich die Probezeit nur einmalig verlängern. Der Führerschein kann aber bei weiteren Zuwiderhandlungen in Gefahr geraten. So folgen bei einem weiteren A-Verstoß bzw. zwei B-Verstößen eine kostenpflichtige Mahnung und die Empfehlung für eine verkehrspsychologische Beratung. Erhalten Sie in der Probezeitverlängerung einen zweiten A-Verstoß, führt dies zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Wie kann man gegen eine Probezeitverlängerung vorgehen?
Ein kurzer Moment der Achtsamkeitslücke - beispielsweise, weil das Schild für eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen wurde - kann bereits eine Probezeitverlängerung nach sich ziehen. Dies ist besonders unerfreulich, wenn bis zum Ende der Probezeit nur noch wenige Tage verbleiben und sich die Fahranfänger bis dahin nichts haben zu Schulden kommen lassen. Demzufolge stellt sich oftmals die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, gegen diese Maßnahme Einspruch zu erheben.
Grundsätzlich können Sie gegen die Probezeitverlängerung an sich keine Rechtsbehelfe einlegen. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Jedoch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Kann im Zuge dessen der Nachweis erbracht werden, dass der Bescheid an sich fehlerhaft ist, beispielsweise weil bei der zugrunde liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Messungenauigkeit vorliegt, kann dadurch möglicherweise auch eine Probezeitverlängerung abgewendet werden.
Inwiefern diese Option in Ihrem konkreten Fall gegeben ist, wie gut Ihre Erfolgsaussichten sind und was es beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu beachten gilt, sollten Sie gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht abklären.
Über den Autor
Sascha Münch schloss sein Jurastudium in Bremen ab und absolvierte im Anschluss sein Referendariat am OLG Celle. Seitdem ist er zugelassener Rechtsanwalt. Darüber hinaus wurde er zum Notar bestellt, ist aber seitdem außer Dienst. In seinen Texten beschäftigt er sich unter anderem mit Bußgeldverfahren.
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