Begleitperson Reha Knappschaft
Begleitperson
1. Das Wesentliche in Kürze
Ist die Betreuung eines Kindes, eines Menschen mit einer Beeinträchtigung oder einer pflegebedürftigen Person in ein Spital oder zu einer Rehabilitation medizinisch erforderlich, werden die Aufwendungen für die Begleitperson übernommen. Die stationäre Reha-Klinik begleicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung direkt mit der zuständigen Krankenkasse. Für die Sicherstellung des Lebensstandards gibt es finanzielle Unterstützungen, beispielsweise Kinderpflege-Krankengeld oder eine Kompensation des Einkommensverlusts.
2. Begleitperson für Kinder im Krankenhaus
Wenn ein Kind stationär behandelt wird und ein Elternteil (gegebenenfalls auch Stief-, Pflege- oder Großeltern) als Begleitperson mit in die stationäre Einrichtung aufgenommen wird, besteht unter den folgenden Gegebenheiten Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld:
- Das Kind ist jünger als 12 Jahre oder hat eine Behinderung und benötigt Unterstützung.
- Die Mitaufnahme der Begleitperson ist medizinisch angezeigt.
Die stationäre Einrichtung bestätigt der Begleitperson die medizinische Notwendigkeit sowie die Dauer der Mitaufnahme. Vor dem 9. Geburtstag des Kindes wird die medizinische Notwendigkeit unterstellt, sodass in diesem Fall lediglich die Dauer der Mitaufnahme bestätigt wird.
Bei stationärer Mitaufnahme ist die Bezugsdauer des Kinderpflege-Krankengelds nicht begrenzt, was bedeutet, dass es so lange bewilligt wird, wie die Betreuung des Kindes notwendig ist. Die Tage der stationären Mitaufnahme werden auch nicht auf die Tage der maximalen Anspruchsdauer des Kinderpflege-Krankengelds bei der Betreuung zu Hause angerechnet.
Genaueres zur Höhe und Auszahlung siehe Kinderpflege-Krankengeld.
Sofern ein Elternteil oder eine andere Bezugsperson ein Kind zur Kinderrehabilitation begleitet (Näheres siehe Kinderheilbehandlung), erstattet die Rentenversicherung im Regelfall den Verdienstausfall. Informationen hierzu stellt die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: &34;G0560-00&34; zur Verfügung.
3. Begleitperson für Menschen mit Behinderungen
Personen mit einer Behinderung haben einen gesetzlichen Anspruch auf Begleitung und Unterstützung während eines stationären Krankenhausaufenthalts. Details unter Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.
Pflegebedürftige Personen, welche selbst Arbeitgeber ihrer Pflegekraft sind, haben ebenfalls während ihres Krankenhausaufenthalts Anspruch auf Bezahlung ihrer Pflegekraft. Details zum sogenannten Arbeitgebermodell unter Persönliches Budget.
Bei einer medizinischen Rehabilitation oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) gleicht der jeweilige Leistungsträger den Verdienstausfall einer notwendigen Begleitperson für eine Person mit Behinderung aus.
4. Kostenerstattung für Begleitpersonen
Der Begleitperson entstehen für Unterbringung und Verpflegung keine Gebühren. Die Krankenkasse übernimmt diese Gebühren, sofern die Begleitung medizinisch erforderlich ist. Das Krankenhaus bzw. die Reha-Einrichtung rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Ist die Mitaufnahme in der stationären Einrichtung beispielsweise aus Kapazitätsgründen nicht durchführbar, kann die Begleitperson auch außerhalb untergebracht werden. Die Kosten werden bis zu einer Höhe von 45 Euro pro Tag erstattet (außer für Entlassungs- und Verlegungstage). Begleitpersonen müssen keine Zuzahlungen leisten.
Ist eine Mitaufnahme der Begleitperson aus familiären, psychologischen, räumlichen oder anderweitigen Gründen nicht möglich, kann die Krankenkasse die Kosten für die täglichen Fahrten anstatt der Mitaufnahme übernehmen. Auch hierfür muss die medizinische Notwendigkeit bestätigt werden. Betroffene sollten im Vorfeld bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob und in welcher Höhe die Fahrkosten übernommen werden. Auch weiterführende Reisekosten, wie zum Beispiel Verpflegungskosten, kann die Krankenkasse übernehmen, mehr Informationen unter Reisekosten.
Zuständig ist die Krankenkasse, die die Leistung für den stationären Aufenthalt bewilligt, mithin die Krankenkasse des Menschen mit Behinderung beziehungsweise des Kindes.
4.1. Voraussetzungen
Ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist oder nicht, stellt eine ärztliche Entscheidung dar: Das medizinische Fachpersonal im Krankenhaus teilt demzufolge der Krankenkasse der Person im Krankenhaus seine Beurteilung hierzu mit. Die Krankenkasse kann diese Beurteilung dann übernehmen oder vom Medizinischen Dienst (MD) überprüfen lassen.
Zwingende medizinische Gründe können sein:
- Beeinträchtigung der Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen, beispielsweise bei Trennung des Kindes von der Bezugsperson.
- Kontinuierlicher Betreuungsbedarf des reha-bedürftigen Patienten aufgrund schwerer Beeinträchtigung, der nicht von der Reha-Einrichtung erbracht werden kann.
- Die Begleitperson soll therapeutische Abläufe, Verhaltensregeln und/oder die Anwendung technischer Hilfsmittel erlernen. Allerdings begleicht die Krankenkasse die Mitaufnahme dieser Begleitperson einzig dann, wenn diese Schulung nicht am Wohnort der Begleitperson angeboten wird. Die Zeit für das Erlernen und Anleiten der Begleitperson kann kürzer sein als die Rehabilitation der erkrankten Person.
Die Begleitperson muss nicht mit der erkrankten Person verwandt sein, alleinig ausschlaggebend ist die Erforderlichkeit aus medizinischen Beweggründen.
5. Praxistipps
- Sofern die haushaltsführende Person als Begleitperson mit in die stationäre Einrichtung aufgenommen wird und ein Kind vor dem vollendeten zwölften Lebensjahr oder mit einer Beeinträchtigung zu Hause unversorgt ist, besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe.
- Mütter oder Väter, die eine medizinische Reha durchlaufen, können ein oder mehrere Kinder als Begleitpersonen mitnehmen. Details unter Reha und Kur für Mütter und Väter.
- Pflegepersonen, welche eine Reha oder Kur antreten, können von ihren pflegebedürftigen Angehörigen dorthin begleitet werden. Details unter Pflegende Angehörige > Entlastung.
6. Wer leistet Hilfe?
Krankenkassen oder das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Kinder im Krankenhaus
Krankenhausbehandlung
Kinderheilbehandlung
Merkzeichen B
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Pflegeleistungen
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 3 SGB V - § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG