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Einkommensteuer bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Minijobs: Relevante steuerliche Bestimmungen

Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts wird eine Differenzierung zwischen entgeltgeringen (geringfügig entlohnten) und befristeten (temporären), sprich kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, oder wie man sie auch nennt, Minijobs vorgenommen.

Ehemals wurde die Bezeichnung „450-Euro-Job' ebenfalls für den Minijob verwendet.

Dieser Betrag ist im Laufe der Zeit stufenweise angehoben worden.

 

Beschäftigungen mit geringem Entgelt

Im Rahmen einer entgeltgeringen Anstellung ist die durchschnittliche monatliche Vergütung auf maximal fünfhundertsechsundfünfzig Euro zu begrenzen.

Hierbei gilt es, die geltenden Regelungen des Mindestlohns zu berücksichtigen.

Derzeit (Stand 2025) liegt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn bei zwölf Euro und zweiundachtzig Cent brutto je Stunde, welcher durch die Mindestlohnkommission festgelegt wird.

Die Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse passt sich stets dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn an.

Im Falle einer Erhöhung des Mindestlohns steigt somit auch die Obergrenze für entgeltgeringe Anstellungsverhältnisse.

Ihre Berechnung basiert auf dem potenziellen Verdienst, der bei einer Tätigkeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt werden kann: 

  • Die Formel lautet: Zehn Wochenstunden multipliziert mit dem Mindestlohn, weiter multipliziert mit dem Wochenfaktor.
  • Ein illustratives Beispiel hierfür ist: Zehn Stunden multipliziert mit zwölf Komma zweiundachtzig Euro, mal vier Komma vierunddreißig, ergibt fünfhundertsechsundfünfzig Komma achtunddreißig Euro (abgerundet auf fünfhundertsechsundfünfzig Euro).

Im Jahresverlauf ist Minijobber:innen ein maximaler Verdienst von sechstausendsechshundertzweiundsiebzig Euro gestattet.

Sofern diese jährliche Obergrenze gewahrt bleibt, kann das monatliche Entgelt auch über fünfhundertsechsundfünfzig Euro liegen; ein einmaliges, unvorhersehbares Übersteigen der festgelegten Arbeitsentgeltgrenze führt dabei zu keinerlei negativen Konsequenzen.

Sollte jedoch im Voraus bereits klar sein, dass das Beschäftigungsverhältnis kürzer als zwölf Monate ausfällt, obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung, die Jahresobergrenze proportional zu kürzen.

Sofern über das reguläre Arbeitsentgelt hinaus weitere Leistungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gewährt werden, sind diese in die Durchschnittsberechnung aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Auszahlung mit ausreichender Gewissheit (etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer betrieblichen Übung) erfolgen wird.

Im Falle von variierendem Arbeitsentgelt ist die voraussichtliche Höhe des Einkommens als entscheidend zu betrachten.

Sollte demnach ursprünglich eine Anstellung unterhalb von fünfhundertsechsundfünfzig Euro angenommen werden und sich anschließend aufgrund unvorhergesehener Ereignisse eine Abweichung ergeben, so bleibt der Status der Versicherungsfreiheit weiterhin bestehen.

 

Geringfügige Beschäftigungen zusätzlich zur Hauptbeschäftigung: Sofern ein:e Arbeitnehmer:in mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) parallel ausübt, dürfen die kumulierten Gesamteinnahmen die festgelegte Grenze von fünfhundertsechsundfünfzig Euro nicht übersteigen.

Nimmt ein:e Beschäftigte:r neben einer regulären, sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch zusätzliche Minijobs auf, so behält einzig der zuerst angetretene Minijob seinen Status als versicherungsfreie Anstellung.

Sämtliche nachfolgenden geringfügigen Beschäftigungen werden hierbei zur Berechnung der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung addiert, bleiben jedoch von der Arbeitslosenversicherung unberührt.

 

Befristete (Kurzzeit-)Anstellung

Wird bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, dass dessen Dauer auf einen spezifischen Zeitraum (beispielsweise für Studierende während der Semesterferien) begrenzt sein wird, entfällt die Sozialversicherungspflicht, und zwar unabhängig von der Höhe der Vergütung.

Sofern die Dauer der Anstellung maximal drei Monate respektive siebzig Arbeitstage beträgt, entstehen keine Verpflichtungen zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen.

Hierbei ist die Dreimonats-Frist relevant, falls die Tätigkeit an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird; die Frist von siebzig Arbeitstagen hingegen kommt bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit zur Anwendung.

Es ist erforderlich, dass die jeweilige Anstellung entweder vertraglich oder gemäß der Eigenart des Arbeitsverhältnisses eine begrenzte Dauer aufweist (wie zum Beispiel bei einer Saisontätigkeit).

Anstellungen, die bei mehreren unterschiedlichen Arbeitgebern bestehen, sind obligatorisch zu kumulieren.