Besteuerung von Selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Ratschläge zur Anlage S
Für Zusatzeinnahmen können unter Umständen Freibeträge gewährt werden:
Praxis-Hinweis: Anlage EÜR muss nicht immer ausgefüllt werdenWenn Sie (abgesehen von Arbeitslohn) ausschließlich Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit haben, die innerhalb der Grenzen (3.000 EUR bzw. 840 EUR) bleiben, ist es nicht erforderlich, die Anlage EÜR auszufüllen.
Steuerliche Befreiung für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
Nebenberufliche Beschäftigungen bleiben bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG):
- bei Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern oder ähnlichen Tätigkeiten; Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen oder künstlerische Tätigkeit;
- im Dienst beziehungsweise Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten für die Kammern (z. B. IHK, Steuerberaterkammer, Sparkassenverbände), Kirchen, Universitäten, Volkshochschulen, gemeinnützige Vereine, Wohlfahrtsverbände. Dies gilt ebenso für vergleichbare Organisationen im Ausland (BFH, Urteil v. 22.7.2008; VIII R 101/02, BFH/NV 2008 S. 174).
Bei Vortragenden müssen die Themen der Weiterbildung dienen, sie dürfen nicht allgemeiner Natur sein (FG Köln, Urteil v. 19.10.2017, 15 K 2006/16). Wenn Feuerwehrleute eine Entschädigung für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten, ist 1/3 (mind. 250 EUR) gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Zusätzlich kommt für Ausbilder noch die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. Der Umfang der Steuerfreiheit hängt davon ab, ob die Vergütung auch einen Ausbildungsanteil beinhaltet. Für Zug- und Gruppenführer beträgt dieser z. B. 80 %, für Jugendfeuerwehrwarte und Sicherheitsbeauftragte 100 %. Wenn die Voraussetzungen für beide Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG) nebeneinander vorliegen, sind die Regelungen in der vorteilhaftesten Reihenfolge anzuwenden (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass. v. 4.6.2021, IV 300 - S 2337 - 10/96 - 006). Zu den pflegerischen Leistungen zählen auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr), bei der Altenhilfe entsprechend § 71 SGB XII (z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung sowie in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste), die sich nicht auf die bloße Beförderungsleistung beschränkende Tätigkeit eines Fahrers im Hol- und Bringdienst von bzw. zu einer Tagespflege und Hilfsdienste bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerstkranken und Verunglückten (z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer; R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2023).
Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern (§ 1835a BGB, § 1908i und § 1915 BGB) wird eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26b EStG gewährt.
Die gemäß § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind ebenfalls sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV).
Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollerwerbstätigkeit in Anspruch nimmt. Auf die Höhe der Vergütung kommt es hierbei nicht an. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass noch eine andere (Haupt-)Tätigkeit ausgeübt wird.
Tipp: VerlustverrechnungAuch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt die Tätigkeit wird mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeführt. Unabhängig von den Beweggründen, aus denen jemand einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinnerzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich generiert werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 EUR) pro Jahr nicht übersteigen. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldwert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken (BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 23/15, BFH/NV 2018 S. 672; BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 17/16, BFH/NV 2019 S. 614).
Keine begünstigte Nebentätigkeit liegt vor, wenn diese und die Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies ist der Fall, wenn die zu erfüllenden Aufgaben beider Tätigkeiten sich gleichen und diese für denselben Dienstherrn ausgeübt werden oder die Nebentätigkeit eine faktische oder rechtliche Verpflichtung aus der Haupttätigkeit darstellt (BFH, Beschluss v. 11.12.2017, VI B 75/17, BFH/NV 2018 S. 337). Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit ein Ergebnis der hauptberuflichen Fähigkeiten ist, auch wenn keine Verpflichtung dazu bestand und eine Anzeigepflicht für „Nebentätigkeiten' gegeben war (FG Köln, Urteil v. 19.10.2017, 15 K 2006/16).
Freibetrag für Einkünfte aus nebenberuflichen Beschäftigungen
Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind diese ebenfalls sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV).
Tipp: Ehrenamt ist ein weiter BegriffDie «Ehrenamtspauschale» können beispielsweise geltend machen:
- Vorstandsmitglieder
- Eltern, die Fahrdienste im Sportverein übernehmen
- Reinigungspersonal oder Platzwart
- ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport (jedoch nicht Sportler)
- Aufsichtsratsmitglieder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BFH, Urteil v. 08.05.2024, - VIII R 9/21)
Die pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung explizit zugelassen ist. Weitere Details: BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 - S 2121/07/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.
Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein. In der Praxis bedeutet dies, dass sie auf Beträge zu begrenzen sind, die auch an Nichtmitglieder gezahlt werden.
Falls die tatsächlichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind, müssen diese nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der Aufwandspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) schließt die Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 26b EStG) und auch den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) aus.
Allerdings werden für zwei verschiedene Aktivitäten sowohl der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich als auch der Übungsleiterfreibetrag gewährt.
Beispiel: Jugendtrainer erledigt Buchhaltung für KirchengemeindeA ist als Jugendtrainer für den örtlichen Sportverein tätig. Hierfür erhält er jährlich 2.000 EUR. Für seine Tätigkeit als Buchhalter der Kirchengemeinde erhält er jährlich 400 EUR Aufwandsentschädigung.
Für die Jugendtrainertätigkeit kann A die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) in Anspruch nehmen. Die andere Tätigkeit wird durch § 3 Nr. 26a EStG begünstigt.
Weitere Einzelheiten zum Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG: BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 - S 2121/07/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.
Freibetrag ehrenamtlicher Vormünder, Pfleger oder Betreuer
Für Personen, die ehrenamtlich als Vormund, Pfleger oder Betreuer aktiv sind, existiert ein Freibetrag von bis zu 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26b EStG). Es gibt jedoch für alle in § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten insgesamt nur 3.000 EUR als Freibetrag. Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen verbundenen Betriebsausgaben ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b Satz 2 EStG i. V. m. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG; OFD Niedersachsen, Verf. v. 28.1.2015, S 2337 - 121 - St 213). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 2 K 317/17, EFG 2019 S. 1262).
Zuordnung zur Einkunftsart
Die Einnahmen können je nach Gestaltung der Umstände selbstständig ausgeführt werden, Arbeitslohn darstellen, oder bei einer nur gelegentlichen Tätigkeit auch eine sonstige Leistung sein. Dies ist von besonderem Interesse wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags bzw. der Freigrenze für sonstige Leistungen.