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Einwände an das Finanzamt

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Eine detaillierte Anleitung

Im Prinzip steht es Ihnen stets frei, Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid zu erheben. Jedoch Vorsicht: Ein solcher Einspruch entbindet Sie keineswegs von der Pflicht, eventuelle Forderungen des Finanzamtes (Nachzahlungen) zu begleichen. Eine Zahlungsverschiebung lässt sich einzig dann erwirken, wenn Sie zusätzlich einen Antrag stellen, die Vollstreckung auszusetzen. Sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen wollen, so sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:

 

Punkt 1: Der wohlbegründete Einwand   

Ihr Einwand gegen den Einkommensteuerbescheid muss eine stichhaltige Begründung aufweisen. Nachfolgend einige Beispiele hierfür:  

  • Der Steuerbescheid beinhaltet Fehler.
  • Der Steuerbescheid weicht ohne ersichtliche Rechtfertigung seitens der Finanzbehörde von der Steuererklärung ab.
  • Aufwendungen, Freibeträge oder auch Pauschalen wurden vom Finanzamt nicht akzeptiert.   

 

Punkt 2: Die Einspruchsfrist ist zu beachten   

Die Frist für einen Einspruch beläuft sich auf einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids und kann nicht ausgedehnt werden. Geht der Einspruch nicht innerhalb dieses Zeitraums ein, so ist eine Abänderung der Steuerfestsetzung nicht mehr möglich und der Steuerbescheid erlangt Rechtsgültigkeit. Doch wie lässt sich das Ende dieser Frist genau bestimmen?   

Fristbeginn:

Ausschlaggebend für den Start der Frist ist das Datum, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ausgehend von diesem Datum beginnt die einmonatige Einspruchsfrist. Die Bestimmung des Datums der Bekanntgabe und somit des Beginns der Frist erfolgt wie folgt:  

  • Wird der Bescheid per Post versandt, so bestimmt das Datum des Schreibens, zuzüglich vier Werktagen, den Beginn der Einspruchsfrist. Die sogenannte Bekanntgabefrist beträgt demnach vier Tage gemäß § 122 Abs. 2 AO: "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, wird als bekanntgegeben [...] bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post [...]".
  • Nach Verstreichen dieser Viertagesfrist (§ 122 Abs. 2 AO) wird der Steuerbescheid als zugestellt betrachtet. Für die Bekanntgabe spielen Feiertage keine Rolle, da § 122 AO diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht. Bei elektronischer Zustellung gilt der Steuerbescheid ebenfalls am dritten Tag nach Versand als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO).

Fristende:

  • Die allgemeine Frist richtet sich hingegen nach § 108 Absatz 3 AO: 'Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des darauf folgenden Werktags.' Somit sind Feiertage lediglich am Fristende von Bedeutung, nicht aber bei der Bekanntgabe, also beim Fristbeginn.

Eine beispielhafte Berechnung der Einspruchsfrist finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.

 

Punkt 3: Welche formalen Angaben sind erforderlich?  

  • Persönliche Angaben des Antragstellers (einschließlich Steuernummer)
  • Amtliche Bezeichnung des Bescheids sowie das Steuerjahr
  • Der Einspruch muss als solcher gekennzeichnet sein, idealerweise durch die klare Benennung „Einspruch'
  • Es bedarf einer Begründung des Einspruchs
  • Der Einspruch ist stets an die Behörde zu richten, welche den Steuerbescheid erlassen hat - selbst wenn Sie zwischenzeitlich Ihren Wohnsitz verlegt haben und sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde ändert.  

Praxis-Tipp: Den Einspruch fundiert begründen Die Begründung hat erheblichen Einfluss auf den Erfolg des Einspruchs. Hat das Finanzamt Aufwendungen oder Pauschalen nicht anerkannt, so empfiehlt es sich, den Sachverhalt detailliert zu erläutern und entsprechende Belege vorzulegen.
Ein Musterschreiben für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid steht Ihnen hier zur Verfügung. Senden Sie das Schreiben binnen eines Monats an das zuständige Finanzamt und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs, um auf Nummer sicher zu gehen. 

 

Punkt 4: Die Auswirkungen des Einspruchs  

Sobald Sie den Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht haben, werden sämtliche Angaben Ihrer Steuererklärung einer erneuten, umfassenden Überprüfung unterzogen. 

Achtung: Der Einspruch bewirkt keine aufschiebende Wirkung. Eine Zahlungsverschiebung kann nur dann erreicht werden, wenn Sie einen Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung' einreichen. Merke: Ein solcher Antrag kann nur in Verbindung mit einem Einspruch erfolgen.

Die Überprüfung kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

  • Stattgabe des Einspruchs: Im Erfolgsfall wird die Steuerfestsetzung neu berechnet. Hierzu werden Sie in der Regel nochmals angehört und erhalten anschließend einen korrigierten Steuerbescheid.
  • Verböserung: Führt die Fehlerkorrektur zu einer zusätzlichen Steuernachzahlung - einer sogenannten „Verböserung' - so muss das Finanzamt Sie im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen (§ 362 AO), woraufhin der ursprüngliche Steuerbescheid sofort Rechtskraft erlangt.
  • Ablehnung: Wird Ihr Einspruch von der Finanzbehörde abgelehnt, erhalten Sie eine förmliche Einspruchsentscheidung. In diesem Fall bleibt Ihnen lediglich der Rechtsweg. Dies sollte jedoch wohlüberlegt sein, insbesondere im Hinblick auf die entstehenden Gerichtskosten.