Antrag auf Kindergeld in Thüringen online einreichen
Die Gewährung von Kindergeld erfolgt ausschließlich auf Basis eines gestellten Antrags, nicht automatisch. Personen, die ihren Anspruch auf Kindergeld geltend machen wollen, müssen folglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Familienkasse einreichen.
Zeitpunkt und Ort der Antragstellung
Ein Antrag auf Kindergeld muss bei der Familienkasse gestellt werden, die für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist. Man sollte eine Bearbeitungszeit von etwa einem bis eineinhalb Monaten einplanen, abhängig von der aktuellen Arbeitsbelastung der jeweiligen Familienkasse. Um jegliche Verzögerungen bei der Auszahlung des Kindergeldes zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Antrag kurz nach der Geburt des Kindes zu stellen.
Ein wichtiger Hinweis: Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) sowohl des Antragstellers als auch des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, ist obligatorisch. Dies dient dem Gesetzgeber zur Verhinderung von Doppelansprüchen.
Auszahlungsbeginn ab Geburt des Kindes
Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt des Kindes ausgezahlt, selbst wenn der Antrag erst später, bis zu sechs Monate nach der Geburt, gestellt wird. Die Leistung wird für jeden Monat gewährt, in dem der Anspruch mindestens an einem Tag bestand. Wurde ein Kind beispielsweise am 31. Mai geboren, erhalten die Eltern das Kindergeld für den gesamten Monat Mai in voller Höhe.
Leistungen auch für volljährige Kinder
Falls das Kind, für das Kindergeld beantragt werden soll, bereits volljährig ist, ist es unerlässlich zu prüfen, ob die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Detaillierte Informationen hierzu finden sich unter dem Abschnitt „Kindergeld für Volljährige'.
Erforderliche Formulare für den Kindergeldantrag
Der Kindergeldantrag setzt sich aus mehreren Formularen zusammen, deren Auswahl von den erforderlichen Nachweisen abhängt, um den Anspruch zu belegen. Die grundlegendsten Vordrucke, welche stets bei der Familienkasse einzureichen sind, sind in der Regel die wichtigsten Formulare (im Folgenden als PDF zum Download verfügbar).
Weitere Formulare und Vordrucke, die auch in verschiedenen Sprachen verfügbar sind, können Sie auf der entsprechenden Formularseite unter der Rubrik Kindergeld Formulare finden und herunterladen.
Kindergeldantrag auf digitalem Weg
Zusätzlich zu den Papierformularen und als PDF zum Herunterladen erhältlichen Vordrucken bietet die Bundesagentur für Arbeit auch die Möglichkeit, Kindergeld online zu beantragen. Antragsteller können im Vorfeld ein Benutzerkonto über die offizielle Website von BundID erstellen, wofür eine Registrierung und Verifizierung notwendig ist. Folgende Authentifizierungsmethoden stehen zur Verfügung:
- Zugangsdaten (Benutzername & Passwort)
- Elektronischer Personalausweis (Online-Ausweis)
- ELSTER-Zertifikat
- Europäische Identifikation
Nach erfolgreicher Verifizierung oder Identifikation über BundID im KgOnline-Portal kann der Online-Antrag auf Kindergeld direkt gestellt werden, ohne dass weitere Formulare ausgedruckt und per Post versendet werden müssen.
Besuchen Sie den Online-Service der Bundesagentur für Arbeit: KgOnline
Rückwirkende Beantragung von Kindergeld
Ja, Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt werden, und zwar bis zu einem Zeitraum von vier Jahren vor dem Antragsdatum.
Ein Beispiel: Wenn das Kind im Jahr 2020 geboren wurde, endet die Verjährungsfrist für den Kindergeldanspruch am 31. Dezember 2024.
Zeitliche Begrenzung der Rückerstattung
Seit dem Jahr 2018 wurde die rückwirkende Auszahlungsfrist für Kindergeld von ursprünglich vier Jahren auf sechs Monate reduziert.
Wichtiger Hinweis: Diese Frist bezieht sich ausschließlich auf die Auszahlung und nicht auf den Kindergeldanspruch selbst.
Selbst wenn die Familienkasse feststellt, dass ein Kindergeldanspruch rückwirkend über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus besteht, erfolgt die tatsächliche Auszahlung nur für die sechs Monate, die dem Monat des Kindergeldantrags unmittelbar vorausgehen. Der Antragsteller wird in diesem Fall entsprechend im Bescheid informiert.
Zur Verdeutlichung in Kürze:
- Kindergeldanspruch besteht rückwirkend für 4 Jahre.
- Die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes erfolgt rückwirkend nur für die letzten 6 Monate.
Verjährung des Kindergeldanspruchs
Der Anspruch auf Kindergeld verjährt nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO. Dies bedeutet, dass Kindergeld für das laufende Jahr sowie bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann.
Die bloße Stellung des Antrags innerhalb dieser Frist war ausreichend, da dies die Verjährung hemmte. Das Kindergeld wurde dann auch nach Ablauf dieser vier Jahre weiterhin gezahlt.
Der Kindergeldanspruch verjährt erst nach vier Jahren. Das heißt, Anträge werden weiterhin wie bisher im Festsetzungsverfahren berücksichtigt, jedoch beschränkt sich die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes auf die sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse im Erhebungsverfahren.
Periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Im Allgemeinen enthält der Kindergeldbescheid eine Befristung, die angibt, bis zu welchem Datum der Anspruch auf Leistung besteht, mindestens jedoch bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Unabhängig davon wird während der Bewilligungsphase in regelmäßigen Abständen geprüft, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld weiterhin erfüllt sind.
Die Familienkasse überprüft beispielsweise, ob die Kinder noch im Haushalt leben, ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ihre Schulausbildung, Berufsausbildung oder ihr Studium noch andauert. In diesen Angelegenheiten sind die Leistungsempfänger zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie entsprechende Angaben machen.
Darüber hinaus sind die anspruchsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Meldepflichten verpflichtet, jegliche Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse umgehend mitzuteilen, da andernfalls Rückzahlungsforderungen und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen können.
Kindergeld für volljährige Kinder
Für den Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder müssen zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden, die nachweisen, dass sich das Kind in einer Ausbildung oder einem Studium befindet.
Dazu gehören insbesondere:
- Schulbescheinigung (Formular KG5a)
- Ausbildungsbescheinigung (Formular KG5b)
- Immatrikulationsbescheinigung (für Studierende)
Sollte das Kind weder eine Ausbildungsstelle noch eine Arbeitsstelle haben, ist die Mitteilung Kg11a für Kinder ohne Arbeit dem Kindergeldantrag beizufügen.
Weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Stichwort Kindergeld in Ausbildung.
Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung
Wenn Kindergeld für ein Kind mit einer Behinderung bezogen wird, ist ein offizieller Nachweis der Behinderung erforderlich. Dies kann in Form eines Behindertenausweises, eines Feststellungsbescheids des zuständigen Versorgungsamtes oder eines Rentenbescheids erfolgen.
Form des Kindergeldantrags - Schriftlich und Online-Verfahren
Das Ausfüllen und die Bearbeitung des Antrags sind sowohl in schriftlicher Form als auch online möglich.
Die relevanten Antragsformulare können Sie unter Kindergeld Formulare abrufen.
Zusätzlich können Sie Kindergeld über die Website der Bundesagentur für Arbeit online beantragen.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass es sich hierbei nicht um einen vollständig digitalen Antrag handelt. Vielmehr werden die Formulare online ausgefüllt, müssen aber anschließend ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Familienkasse gesendet werden.
Formulare und digitale Services der Familienkassen
Grundsätzlich ist für Kindergeldanträge die Schriftform vorgeschrieben, was eine eigenhändige Unterschrift auf den Dokumenten bedeutet. Jedoch kann diese handschriftliche Unterschrift gemäß dem Signaturgesetz durch eine elektronische Signatur ersetzt werden.
Online-Services der Familienkassen im Überblick
- Online-Antragsstellung über die Webseite arbeitsagentur.de
- Zugriff auf zwischengespeicherte Formulare
- Abfrage des aktuellen Bearbeitungsstandes Ihres Antrags
- Einholung von Informationen bezüglich Ihres Kindergeldbezugs
- Möglichkeit, Änderungen Ihrer persönlichen Daten (wie z.B. Adresse und Bankverbindung) zu melden
Antragsberechtigte Personen - Wer hat Anspruch?
Die Berechtigung zum Kindergeldantrag obliegt grundsätzlich den Erziehungsberechtigten und nicht den Kindern selbst. Neben den leiblichen Eltern können auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern Anspruch auf Kindergeld geltend machen.
Voraussetzung ist in der Regel, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, in seinem Haushalt lebt. Weitere Details dazu finden Sie unter dem Stichwort Kindergeldanspruch.
Familienkasse - Zuständige Stelle
Die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit am Wohnort des Antragstellers. Diese Stelle prüft den Antrag, weist eine Kindergeldnummer zu und stellt den Kindergeldbescheid aus. Für Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder als Beamte tätig sind, erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes durch die jeweilige Vergütungs- oder Besoldungsstelle.
Gleichzeitig übernehmen die Familienkassen die Abwicklung sowohl von Kindergeld als auch vom Kinderzuschlag. Informationen zu den Auszahlungsterminen finden Sie unter Kindergeldauszahlung.
Übersicht der Familienkassen
Titelfoto: pcperle / Shutterstock