Anmeldung von Ansprüchen in der Insolvenztabelle
§ 174
Geltendmachung von Ansprüchen
(1)1Den Insolvenzgläubigern obliegt es, ihre sämtlichen Ansprüche (Forderungen) in schriftlicher Form beim zuständigen Insolvenzverwalter einzureichen. 2Als Ergänzung zur Anmeldung sollten Nachweise (Urkunden), aus denen der jeweilige Anspruch hervorgeht, in Kopie (Abdruck) hinzugefügt werden. 3Die Vertretung des Gläubigers innerhalb dieses Verfahrensabschnitts darf zudem von Personen vorgenommen werden, welche Inkassodienstleistungen (Forderungseinzug) erbringen; hierbei handelt es sich um entsprechend registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
(2) Im Zuge der Einreichung müssen sowohl der Ursprung als auch die genaue Höhe des Anspruchs (Forderung) angegeben werden, ferner die Umstände, die nach der subjektiven Beurteilung des Gläubigers darauf hindeuten, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer absichtlichen Missachtung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer durch den Schuldner verübten Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung (AO) beruht.
(3)1Ansprüche nachrangiger Gläubiger bedürfen nur dann einer Anmeldung, wenn das Insolvenzgericht eine ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung dieser spezifischen Forderungen erteilt. 2Im Rahmen der Meldung derartiger Ansprüche ist zwingend auf den Nachrang zu verweisen und die dem jeweiligen Gläubiger zukommende Position in der Rangfolge zu bestimmen.
(4)1Die Einreichung kann ebenso durch digitale Übermittlung eines elektronischen Schriftstücks geschehen; hierbei ist es dem Insolvenzverwalter freigestellt, einen gebräuchlichen elektronischen Übertragungsweg sowie ein übliches Dateiformat zu definieren. 2Ferner hat der Insolvenzverwalter die Verpflichtung, einen sicheren Übermittlungsweg gemäß den Bestimmungen des § 130a der Zivilprozessordnung für diese Übermittlungen bereitzustellen. 3In diesen spezifischen Fällen ist es ebenfalls zulässig, eine digitale Rechnung als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zu übermitteln. 4Im Falle einer Aufforderung durch den Insolvenzverwalter oder das zuständige Insolvenzgericht sind Ausdrucke, Kopien (Abschriften) oder die Originale der betreffenden Nachweise (Urkunden) vorzulegen.
Diese Version beruht auf dem Gesetz zur umfassenderen Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 (BGBl. I Nr. 234), das am 17. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Eine ausführliche Gesetzesbegründung ist einsehbar.
Frühere Gesetzestexte
| Gültigkeitsbeginn | Novellierungsgesetz | Erstellung | Veröffentlichungsort |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | BGBl. I Nr. 234 |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | BGBl. I S. 3256 |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | BGBl. I S. 2379 |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | BGBl. I S. 2840 |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | BGBl. I S. 837 |
| 01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 | BGBl. I S. 2710 |