Bußgeld wegen Nötigung durch Ausbremsen
Ausbremsen im Straßenverkehr: Ist dies eine strafbare Handlung?
Knapp und prägnant: Das Ausbremsen
Wenn das absichtliche Verlangsamen eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers als Nötigung betrachtet wird, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unabhängig davon stellt es in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar, für die gemäß dem Bußgeldkatalog ein Mindestbetrag von 20 Euro entrichtet werden muss.
Eine Nötigung im Straßenverkehr kann beispielsweise durch zu geringen Sicherheitsabstand oder wiederholtes Drängeln erfolgen, was die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das Ausbremsen stellt dabei eine mögliche Form der Nötigung dar.
Gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) kann eine Nötigung, sei es im Straßenverkehr oder in anderen Situationen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Ist Ausbremsen zulässig? Weitere Informationen im Video verfügbar
Ausbremsen birgt erhebliche Gefahrenpotenziale
Im öffentlichen Straßenverkehr kommt es naturgemäß vor, dass die Geschwindigkeiten der verschiedenen Verkehrsteilnehmer voneinander abweichen. Dies ist teilweise auf die technischen Eigenschaften der Kraftfahrzeuge zurückzuführen, andererseits halten sich manche Fahrzeugführer nicht strikt an die festgelegten Geschwindigkeitsgrenzen.
Dieses Ungleichgewicht führt häufig dazu, dass unaufmerksame Fahrer mit sehr geringem Abstand hinter anderen Fahrzeugen fahren oder den vorgeschriebenen Abstand unterschreiten, um so den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einem Fahrspurwechsel zu bewegen.
Doch wie sollte man in einer solchen Situation korrekt reagieren? Ist es erlaubt, den nachfolgenden Fahrer einfach aus dem Verkehr zu ziehen (auszubremsen)? Wann genau wird das Ausbremsen eines aufdringlichen Fahrers zu einer strafbaren Handlung? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber detailliert nach und liefert umfassende Informationen.
Eine unnötig langsame Fahrweise ohne triftigen Grund
Grundsätzlich sind sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr verpflichtet, sich an die gültigen Tempolimits zu halten. Verschlechterte Wetterbedingungen oder beispielsweise gefährliches Glatteis erfordern eine merklich reduzierte Fahrgeschwindigkeit.
Jedoch schreibt Paragraph 3, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich Folgendes vor:
Kraftfahrzeuge dürfen ohne nachvollziehbaren Grund nicht derart langsam geführt werden, dass dadurch der allgemeine Verkehrsfluss gestört wird.
Es ist somit untersagt, andere Verkehrsteilnehmer durch eine extrem langsame Fahrweise zu behindern oder auszubremsen. Daraus ergibt sich, dass Sie innerorts nicht pauschal 30 km/h fahren dürfen, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Liegt hierfür kein gültiger und nachvollziehbarer Grund vor, kann das absichtliche Verlangsamen der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer als ein Vergehen gegen § 3 Absatz 2 StVO gewertet werden.
Kann das Ausbremsen als Straftat eingestuft werden?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob das zielgerichtete Ausbremsen von anderen Verkehrsteilnehmern strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Grundsätzlich ist es möglich, eine formelle Anzeige wegen Ausbremsens auf der Autobahn oder einem anderen Straßenabschnitt zu erstatten.
Das Ausbremsen kann den Tatbestand einer Nötigung erfüllen. Allerdings obliegt es einem Gericht, stets eine individuelle Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen, um zu ermitteln, ob dieser spezifische Straftatbestand tatsächlich vorliegt.
Fest steht jedoch zweifelsfrei, dass das Ausbremsen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hierfür ist § 4 Absatz 1 der StVO maßgeblich:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss grundsätzlich so bemessen sein, dass auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermanns das Fahrzeug sicher zum Stehen gebracht werden kann. Ein Vorausfahrender darf nicht ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung einleiten.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, einen Lkw absichtlich auszubremsen, setzen Sie sich damit möglicherweise einer akuten Lebensgefahr aus. Sollte der Lkw-Fahrer nicht mehr in der Lage sein, rechtzeitig eine Notbremsung durchzuführen, kann dies zu einem äußerst folgenschweren Auffahrunfall führen.
Gibt es ein Bußgeld für das Ausbremsen?
Wie bereits zuvor dargelegt, wird das Ausbremsen als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Hierfür werden Sanktionen gemäß den Bestimmungen des Bußgeldkatalogs wirksam. Für eine grobe Gefährdung durch bewusstes Abbremsen müssen Sie mindestens mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.
Sollte infolgedessen ein Unfall verursacht werden, erhöht sich die festzulegende Geldstrafe auf 30 Euro. Darüber hinaus kann Ihnen die Schuldfrage bezüglich des Unfalls zugesprochen werden, was weitere erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen kann.
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Informationen zum Verfasser
Sascha Münch studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bremen und absolvierte seinen juristischen Vorbereitungsdienst am Oberlandesgericht Celle. Seine Anwaltszulassung erhielt er im Jahr 2013. Im Jahr 2019 erfolgte seine Ernennung zum Notar (seit 2021 ist er im Ruhestand als Notar). Als Autor für bussgeldkatalog.de beschäftigt er sich unter anderem mit Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide.
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