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Kein Lohn für freie Tage und reduzierte Arbeitszeit

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Unter "Istentgelt" versteht man das tatsächlich im relevanten Zeitraum erworbene, steuerpflichtige Einkommen, wobei einmalige Zahlungen ausgenommen sind. Dieses tatsächliche Einkommen wird jedoch um Beträge aufgestockt, die

  • im betreffenden Kalendermonat infolge von Überstunden erwirtschaftet wurden,
  • nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus anderen Ursachen ausfielen (wie z.B. unbezahlter Urlaub), oder
  • der Arbeitnehmer im Rahmen einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnenen neuen Erwerbstätigkeit eingenommen hat.

Bei der Erhöhung um Bezüge für Mehrarbeit sind die rechtlich vorgeschriebenen Zuschläge für Überstunden einzukalkulieren. Nach Ansicht der Agentur für Arbeit (BA) gilt dies sogar dann, wenn diese Zuschläge nicht tatsächlich ausbezahlt werden. Die Einbeziehung von Einkünften, die aus anderen Gründen als wirtschaftlichen entfallen (wie z.B. unentschuldigte Fehlzeiten, unbezahlte Urlaubszeit), sowie Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Nebentätigkeit dient dazu, ausschließlich den durch die Kurzarbeit bedingten Einkommensverlust auszugleichen. Einkommen aus einer (Neben)Erwerbstätigkeit, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, führt im Allgemeinen nicht zu einer Erhöhung des Istentgelts. Jedoch wird das Istentgelt um jenen Anteil des Einkommens erhöht, der sich bei einer Ausdehnung der Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ergibt.

Das Istentgelt muss ebenfalls angepasst werden, falls der Beschäftigte während des relevanten Zeitraums Krankengeld bezieht. Dabei ist das hypothetische Entgelt, inklusive etwaiger Zulagen, zugrunde zu legen, welches ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre.


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