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Büro in der Privatwohnung steuerlich geltend machen

Arbeitszimmer für Unternehmer: Was erkennt das Finanzamt an?

Wie die obige Übersicht verdeutlicht, können Sie die Ausgaben für Ihr Arbeitszimmer in vollem Umfang geltend machen, vorausgesetzt, Sie erledigen den Großteil der wichtigen (qualitativen) betrieblichen Tätigkeiten im Arbeitszimmer. Laut der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang das zeitliche (quantitative) Ausmaß der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich ein Anhaltspunkt. Folglich schließt das Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen uneingeschränkten Abzug der Aufwendungen keineswegs grundsätzlich aus.

Sind die im Arbeitszimmer und außerhalb des Zimmers ausgeführten Tätigkeiten jedoch qualitativ ebenbürtig, so ist die Dauer der Tätigkeit ausschlaggebend. Übt ein:e Steuerpflichtige:r mehrere geschäftliche oder berufliche Erwerbstätigkeiten gleichzeitig aus, muss das häusliche Arbeitszimmer den Schwerpunkt aller Erwerbstätigkeiten (als Ganzes) darstellen.

Wann bekomme ich den beschränkten Betriebsausgabenabzug für mein Arbeitszimmer?

Auch wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, Sie es aber für bestimmte Aufgaben benötigen, können Sie die Kosten bis zu 1.250 EUR jährlich als Betriebsausgaben absetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass in Ihrem Betrieb kein Arbeitsplatz für diesen Aufgabenbereich vorhanden ist. Dies trifft beispielsweise auf Selbstständige zu, die im Betrieb keinen Raum für die Erledigung von Büroarbeiten haben (siehe Beispiel oben) oder die neben ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit eine zusätzliche (z. B. freiberufliche) Nebentätigkeit ausüben und dafür ein Arbeitszimmer benötigen.

Was passiert, wenn mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer verwenden?

Wird das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, sind die Voraussetzungen für den Abzug (uneingeschränkter Kostenabzug, beschränkter Abzug oder kein Abzug) für jede Person einzeln zu prüfen. Jede Person darf gegebenenfalls die von ihr getragenen Ausgaben geltend machen. Steht allen Nutzenden (beispielsweise einem Ehepaar) jeweils nur ein Abzug in begrenzter Höhe zu, so gilt der Höchstbetrag von 1.250 EUR nach aktueller Rechtsprechung personenbezogen, also für jede Person individuell (BFH v. 15.12.2016 VI R 53/12), und ist für ein Arbeitszimmer mehrfach realisierbar.

Wichtig: Für Gewerbetreibende oder Freiberufler:innen stellt das Arbeitszimmer einen separaten, selbstständigen Teil des Gebäudes und somit ein eigenes Wirtschaftsgut dar, welches im Regelfall zusammen mit dem entsprechenden Anteil an Grund und Boden zum Betriebsvermögen gehört. Der gewerblich oder freiberuflich genutzte Gebäudeteil einschließlich des zugehörigen Anteils an Grund und Boden muss nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, falls der Wert (Verkehrswert) nicht mehr als 20 % des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt. Überschreitet der betrieblich genutzte Gebäudeteil zusammen mit dem anteiligen Grund und Boden eine der beiden Grenzen, so liegt Betriebsvermögen vor, und im Falle einer Veräußerung oder Entnahme des Grundstücks müssen die stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert) versteuert werden.