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Die fahrlässige Sachbeschädigung im Strafgesetzbuch (StGB)

Fahrlässigkeit im deutschen Strafrecht: Begriffsbestimmung und Erscheinungsformen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fahrlässigkeit

Unter welchen Umständen gilt ein Verhalten als fahrlässig?

Gemäß der rechtlichen Definition (Begriffsbestimmung) liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn eine Person die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten (ob das nun eine Verkehrspflicht oder andere allgemeingültige Regeln sind) missachtet und infolgedessen einen Nachteil herbeiführt, obwohl das Eintreten des Schadens für sie hätte voraussehbar sein müssen oder zumindest erkennbar war. Eine tiefgreifendere Erläuterung dazu erhalten Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Wird fahrlässiges Verhalten stets geahndet?

Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine fahrlässige Verhaltensweise nur dann unter Strafe gestellt, wenn dies explizit (ausdrücklich) im Gesetzestext vorgesehen ist. Aus diesem Grund zieht beispielsweise eine unachtsame Beschädigung von Sachen keine Konsequenzen im Bereich des Strafrechts nach sich, sondern kann lediglich zivilrechtliche Folgen (Ansprüche auf Schadenersatz) nach sich ziehen. Im Gegensatz dazu wird eine fahrlässige Herbeiführung eines Brandes gemäß § 306d StGB explizit als strafbare Handlung deklariert.

In welche Kategorien wird Fahrlässigkeit unterteilt?

Besonders relevant im Bereich des Strafrechts sind die Formen der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit. Beide Ausprägungen können im Kontext fahrlässiger Begehungsdelikte zu einer Bestrafung führen. Nichtsdestotrotz (jedoch) ist die genaue Differenzierung entscheidend für die klare Abgrenzung zum sogenannten bedingten Vorsatz (auch Eventualvorsatz genannt). Tiefere Einblicke dazu erhalten Sie an dieser Stelle.

Zusätzliche Leitfäden zu diesem Sachverhalt

Das fahrlässige Begehungsdelikt im Kontext des Strafrechts

Der Paragraph fünfzehn (15) des Strafgesetzbuches (StGB) legt unmissverständlich fest, dass eine Handlung, die auf Fahrlässigkeit beruht, ausschließlich dann strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn dies durch eine spezifische gesetzliche Bestimmung explizit (mit Nachdruck) mit einer Strafandrohung versehen ist. Daraus folgt die Notwendigkeit des Bestehens eines entsprechenden Tatbestandes innerhalb des Strafgesetzbuches oder einer anderen rechtlichen Vorschrift.

Beispielsweise existiert im deutschen Recht weder der Tatbestand eines fahrlässigen Diebstahls noch der einer fahrlässigen Sachbeschädigung. Darüber hinaus ist der Akt des Betruges (arglistige Täuschung) lediglich dann ahndbar, wenn die handelnde Person mit Absicht (vorsätzlich) agiert hat.

Zu den charakteristischen Straftaten, die fahrlässig begangen werden können, zählen beispielsweise:

  • Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung, wie er in § 222 StGB verankert ist;
  • Eine fahrlässige Körperverletzung (beispielsweise im Kontext des Straßenverkehrsgeschehens), geregelt in § 229 StGB;
  • Die fahrlässige Brandstiftung, festgeschrieben in § 306d StGB in Verbindung mit den Paragraphen § 306 oder § 306a StGB.

Die Klärung der Sachlage, ob eine Handlung aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit erfolgte, nimmt insbesondere im Rahmen der Strafzumessung eine entscheidende Position ein. Dies liegt daran, dass bei Delikten, die fahrlässig verübt wurden, die Sanktionen (Strafen) gemeinhin erheblich weniger schwerwiegend sind als bei jenen Vergehen, die mit Absicht (vorsätzlich) begangen wurden.

Demnach kann das Strafmaß für eine fahrlässige Tötung beispielsweise eine Haftstrafe von bis zu fünf (5) Jahren oder eine monetäre Sanktion (Geldstrafe) umfassen, wohingegen ein vorsätzlich begangener Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf (5) Jahren bedroht ist - und in außergewöhnlich gravierenden Sachverhalten sogar eine lebenslange Inhaftierung nach sich ziehen kann.

Begriffsbestimmung: Was kennzeichnet Vorsatz und Fahrlässigkeit?

Der höchste deutsche Zivil- und Strafgerichtshof, der Bundesgerichtshof (BGH), umschreibt den Begriff des Vorsatzes als den „Entschluss zur Realisierung eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes unter vollständiger Kenntnis sämtlicher hierfür maßgeblichen Tatumstände' (BGH, Aktenzeichen 1 StR 26/64). Folglich (demnach) erfordert Vorsatz das Vorhandensein eines kognitiven (Wissens-) und eines voluntativen (Willens-)Elements, wobei die Ausprägung beider Komponenten variieren kann:

  • Beim „Dolus directus 1. Grades' (Absicht) tritt der Wille der handelnden Person, die Straftat zu vollführen und den damit verknüpften Schaden herbeizuführen, in besonders starker Weise in Erscheinung.
  • Beim „Dolus directus 2. Grades' (Wissentlichkeit) dominieren die kognitiven Aspekte (das Wissenselement). Der Handelnde besitzt präzise Kenntnis darüber, welche Handlungen er vornimmt und welche negativen Konsequenzen (Schäden) er damit bewirkt.
  • Der Täter agiert mit „Dolus eventualis' (bedingtem Vorsatz), wenn er das durch sein Verhalten herbeigeführte Schadensereignis (zumindest) für potenziell realisierbar erachtet und es dabei willentlich in Kauf nimmt.

Der Terminus Fahrlässigkeit bezeichnet, gemäß der juristischen Definition (Begriffsbestimmung), ein Verhalten, bei dem die handelnde Person die im allgemeinen Verkehr (oder im spezifischen Kontext) gebotene Umsicht (Sorgfalt) missachtet, wobei die daraus resultierende Tatbestandsverwirklichung als vorhersehbar galt. Anders ausgedrückt (das bedeutet): Die Person hätte die Möglichkeit gehabt zu erkennen, dass ihr Agieren einen unerwünschten Schaden verursachen würde.

Die verschiedenen Erscheinungsformen fahrlässigen Agierens

Innerhalb des Strafrechts vollziehen Rechtsexperten eine Differenzierung zwischen zwei Hauptformen der Fahrlässigkeit:

  • Unbewusste Fahrlässigkeit: Hierbei unterlässt die handelnde Person (der Täter), die in einer gegebenen Situation gebotene (notwendige) Umsicht walten zu lassen. Infolgedessen realisiert sie einen spezifischen Straftatbestand, ohne sich dessen bewusst zu sein oder dies zu bemerken. Folglich fehlt hier das für eine vorsätzliche Handlung unabdingbare Element des Wissens und Wollens.
  • Bewusste Fahrlässigkeit: Im Falle der bewussten Fahrlässigkeit erachtet der Täter die Möglichkeit, einen Straftatbestand zu erfüllen, als gegeben. Dennoch verlässt er sich pflichtwidrig (entgegen seiner Pflichten) darauf, dass „schon alles gutgehen wird' und sein Handeln keine Schädigung anderer nach sich zieht. Obwohl hier das Element des „für möglich Haltens' (ein Wissenselement) vorhanden ist, mangelt es am entscheidenden Willenselement, welches für den Vorsatz erforderlich wäre.

Es kann sich in konkreten Fällen als äußerst kompliziert erweisen, festzustellen, ob die verantwortliche Person (der Täter) mit bedingtem Vorsatz agiert und das Eintreten des Schadens zumindest stillschweigend hingenommen hat oder ob ihm lediglich bewusste Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden muss.

Andere Kategorien der Fahrlässigkeit

Die Klassifizierung in leichte Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit spielt im Strafrecht (im Gegensatz zum Zivilrecht) hingegen eine untergeordnete Bedeutung. Ihre Relevanz entfaltet sie vornehmlich im Zivilrecht, speziell im Bereich des Versicherungsrechts.

Sollte ein Versicherungsnehmer in grob fahrlässiger Weise agiert und hierdurch einen Schaden herbeigeführt haben, so besteht für das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, dessen Leistungen zu reduzieren.

Um es verständlicher zu formulieren: Eine Person handelt grob fahrlässig, wenn ein vernünftiger Beobachter angesichts des Geschehens urteilen würde: Ein solches Ereignis sollte unter normalen Umständen keineswegs eintreten. Dies impliziert eine gravierende Missachtung von Pflichten, welche kaum zu rechtfertigen ist.

Die grobe Fahrlässigkeit stellt somit das Gegenstück im Zivilrecht zur Leichtfertigkeit im Strafrecht dar. Letztere ist gegeben, wenn der Agierende (der Täter) seine gebotenen Sorgfaltspflichten in einem besonders hohen Grad an Gleichgültigkeit und grober Unachtsamkeit missachtet.

Demnach begeht beispielsweise eine Person einen Raub mit Todesfolge, die im Zuge des Raubes den Ableben eines anderen Individuums zumindest in leichtfertiger Weise herbeiführt.

Referenzen und ergänzende Verweise

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Informationen zum Verfasser

Dr. Philipp Hammerich

Nach Absolvierung seines Studiums sowie eines Referendariats in der Hansestadt Hamburg ist Dr. Philipp Hammerich seit dem Jahre 2007 als zugelassener Rechtsanwalt tätig. Ferner (zudem) erlangte er seine Promotion unter der Betreuung von Prof. Dr. Hoffmann-Riem, welcher seinerzeit als Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wirkte. Für das Portal koerperverletzung.com agiert er als Verfasser, indem er komplexe strafrechtliche Sachverhalte für eine breite Verbraucherschaft nachvollziehbar darlegt.

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