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Antrag Frist Elternzeit

Familienleistungen Elternzeit

Jedem Elternteil steht ein Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes zu. Die Elternzeit ist ein Recht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit sind die Eltern von der Arbeitspflicht befreit. Sind sie nicht erwerbstätig, erhalten sie auch keine Entlohnung. Eltern können jedoch, falls sie dies wünschen, während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Dauer der Elternzeit unverändert bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nur ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß den im Arbeitsvertrag festgelegten Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit genießt man einen besonderen Kündigungsschutz.

Flexible 24 Monate

Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht notwendig.

Drei Abschnitte

Jeder Elternteil hat die Möglichkeit, seine komplette Elternzeit in drei Abschnitte aufzuteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.

Eine Aufteilung in weitere bzw. mehr als drei Abschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Anmeldefristen für die Elternzeit

Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beantragt wird, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

Bei der Anmeldung von Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss verbindlich angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit für dieses Kind vorgesehen ist (Bindungszeitraum). Der Bindungszeitraum beginnt mit dem Beginn der Elternzeit.

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.

Unter folgenden Bedingungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen (Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit reduzierter Stundenzahl tätig sind:

  • Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
  • Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
  • Die Eltern möchten mindestens zwei Monate arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit fordern.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können die Eltern aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.

Haben die Eltern bereits vor ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche ausgeübt, können sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wird dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass die bisherige Teilzeit weitergeführt werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz ebenfalls ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit obliegt der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.

In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.