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Genesenenattest anfordern

Status für Geimpfte und Rekonvaleszente

Stand der Informationen: 23. Januar 2023

Vollständig immunisiert oder wiederhergestellt – Die gegenwärtige Geltung

Im Verlaufe der globalen COVID-19-Gesundheitskrise erfuhr die Definition, wer zu welchem Zeitpunkt als vollständig geimpft oder genesen eingestuft wird, partielle Anpassungen. Ab dem 1. Oktober 2022 stellt sich die Klassifikation für Personen mit Impfschutz und Genesene gemäß § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wie folgt dar:

Als vollständig immunisiert wird betrachtet, wer...Als rekonvaleszent wird anerkannt, wer...
  • drei separate Impfdosen zum Schutz vor Corona empfangen hat, wobei eine vierteljahresfristige Pause zwischen der zweiten und dritten Verabreichung eingehalten wurde oder
  • zwei einzelne Vakzinierungen absolviert hat und
    • ein positives Ergebnis eines Antikörpernachweises vor der ersten Dosis belegen kann oder
    • eine SARS-CoV-2-Erkrankung mittels eines PCR-Tests dokumentiert, deren Nachweis vor der zweiten Vakzinierung liegt oder
    • eine COVID-19-Erkrankung nach der zweiten Impfung durch einen PCR-Test bestätigt wurde,
      • vorausgesetzt, dass seit der Infektionsdiagnose achtundzwanzig Tage verstrichen sind
  • über keinen Impfschutz verfügt und nachweislich an Corona erkrankt war, wobei die Testung
    • nicht weniger als vier Wochen (achtundzwanzig Tage) und
    • maximal neunzig Tage nach dem Krankheitsbeginn erfolgt sein muss und  
    • diese Dokumentation in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegt
    • in physischer Form (auf Papier) oder elektronisch, beispielsweise mittels der Corona-Warn-App oder CoV-Pass-App, vorgezeigt werden kann
  • der Impfnachweis (Impfpass) muss die Immunisierung bestätigen
    • in einer der genannten Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch) verfasst
    • physisch präsent (wie zum Beispiel als gelber Impfausweis) oder
    • in elektronischer Ausführung, etwa in der Corona-Warn-App oder CoV-Pass-App hinterlegt
  • die Bestätigung der Genesung ist durch ein Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAAT) zu erbringen, z.B. mittels eines Labortestbefundes in Form eines
    • PCR-Tests oder
    • PoC-NAT (umgangssprachlich Schnell-PCR) oder ähnlicher Verfahren

Anerkennungsdauer von Quarantäne- und Genesungsnachweisen

Die Gesetzgebung definierte innerhalb des § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wie die Vorschriften zur Dauer der Anerkennung von Genesungsbescheinigungen innerhalb Deutschlands ausgestaltet sind: Eine maximale Geltungsdauer von drei Monaten (neunzig Tagen) ist für diese vorgesehen. Außerhalb der Landesgrenzen können die besagten Nachweise eventuell eine erweiterte Gültigkeitsperiode besitzen.

Dauer der Anerkennung für Genesungsdokumente

  • der Tag der Abnahme des positiven Tests muss mindestens achtundzwanzig Tage zurückliegen
  • der Zeitpunkt der Durchführung des positiven Tests darf höchstens neunzig Tage vorliegen
  • innerhalb weiterer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es möglich, dass der Genesungsnachweis nach dem positiven Test bis zu einhundertachtzig Tage lang Gültigkeit hat

Ein wichtiger Hinweis:
Einwohnerinnen und Einwohner, welche die Gültigkeitsperiode beim Landkreis Vorpommern-Rügen anfechten möchten, müssen sich darüber im Klaren sein, dass hierfür keine rechtliche Basis existiert: Der Genesungsnachweis stellt nämlich keinen behördlichen Verwaltungsakt dar. Vielmehr basiert dieser Beleg auf einer bundesweit verbindlichen gesetzlichen Vorschrift (namentlich §22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes IfSG). 

Welche Geltungsdauer besitzt das Impfzertifikat?

Ein vollständiger Basisschutz, repräsentiert durch einen Impfnachweis nach zwei Dosen ohne Auffrischungsimpfung, behält europaweit für zweihundertsiebzig Tage (270) seine Gültigkeit. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterliegt das Impfzertifikat mit der dreifachen Impfung – also dem primären Schutz sowie einer Booster-Vakzinierung – innerhalb Europas keiner zeitlichen Limitierung. Diese Regelung kann sich jedoch zukünftig modifizieren, in Abhängigkeit von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Reisen: Europäische Akzeptanz digitaler Nachweise

Die elektronische Impfbescheinigung der Europäischen Union erfreut sich für Personen mit primärem Impfschutz einer Anerkennung von zweihundertsiebzig Tagen bei internationalen Reisen. Jene, die eine Auffrischungsimpfung empfangen haben, erhalten damit, nach dem Stand vom 13. Juni 2022, sogar ein Impfzertifikat ohne zeitliche Beschränkung. Ebenso steht es getesteten oder rekonvaleszenten Personen zu, eine digitale COVID-Bescheinigung gemäß der EU-Verordnung 2021/953 zu erhalten. Ob und in welchem Umfang die jeweiligen Zertifikate in fremden Staaten Gültigkeit besitzen, bedarf einer eigenständigen Überprüfung für das jeweilige Reiseziel. Eine solche Abfrage kann beispielsweise auf der Internetpräsenz des Auswärtigen Amtes im Bereich der Reise- und Sicherheitshinweise durchgeführt werden. 

Die elektronische Impfbescheinigung weist aus rein technischen Ursachen lediglich eine Gültigkeit von dreihundertfünfundsechzig (365) Tagen auf und bedarf folglich einer Aktualisierung. 

Die Aktualisierung der digitalen Bescheinigung

Welche Schritte sind zu unternehmen, falls das elektronische Zertifikat vor dem Ablauf seiner Gültigkeit steht? Der technisch bedingte Geltungsende des digitalen Zertifikats nach dreihundertfünfundsechzig Tagen (365), etwa in der Corona-App, ist eine Eigenschaft aller elektronischen COVID-Bescheinigungen. Die Erneuerung gestaltet sich jedoch äußerst einfach, indem lediglich die jeweilige App auf den neuesten Stand gebracht wird. Üblicherweise werden die Anwender rund vier Wochen (achtundzwanzig Tage) vor dem Gültigkeitsende der Bescheinigung auf ihren mobilen Endgeräten wie zum Beispiel Smartphones informiert. 

Weiterführende Details: Ausführungen der Bundesregierung

Durch wen werden Genesungsnachweise erteilt?

Die Gesundheitsbehörde im Landkreis Vorpommern-Rügen hat die Ausstellung von Genesungsbescheinigungen eingestellt. Beginnend mit dem Frühjahr gilt der Laborbefund, welcher eine positive COVID-19-Diagnose bestätigt, als Nachweis für die Isolation vollumfänglich anerkannt und verbindlich. Basierend auf dem Laborergebnis ist es möglich, sich bei der niedergelassenen Ärztin/Arzt oder in einer Apotheke ein elektronisches Genesungszertifikat anfertigen zu lassen. Die Gesundheitsbehörde ist befugt, die Isolationsbescheinigung lediglich in Ausnahmefällen auszugeben, während die Erstellung von Genesenen-Zertifikaten durch diese Amtsstelle gänzlich entfällt. 


Quellenverzeichnis:

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab 18. März 2022
IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen


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