Finanzamt München Umsatzsteuer Voranmeldung
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Oft gestellte Fragen und Antworten
Umsatzsteuer
Überblick über den Inhalt:
- Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen?
- Müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die jährliche Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Wege an die Finanzbehörde übermittelt werden?
- Was versteht man unter einer Fristverlängerung?
- Zu welchem Zeitpunkt ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben?
- Was ist die sogenannte "Kleinunternehmerregelung"?
- Welche Mehrwertsteuersätze gibt es?
- Gibt es Umsätze, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen?
- Muss ich einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zu einer Rückerstattung führt, Dokumente beilegen? Wenn ja, welche Dokumente?
- Welche Besonderheiten gelten für Leistungen von ausländischen Unternehmen?
- Warum benötige ich bei Geschäften mit anderen EU-Mitgliedsstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
- Woher bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)?
- Privater Autokauf in einem anderen EU-Land - Was ist zu beachten?
- Welche Angaben sind auf einer Rechnung erforderlich?
- In welchen Fällen besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung?
- Rechnung aus dem Ausland, sind deutsche Vorschriften zur Rechnungserstellung zu berücksichtigen?
- Auf welche Weise kann ich mir Vorsteuer aus anderen EU-Ländern zurückerstatten lassen?
- Welche Konsequenzen ergeben sich aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens?
Sämtliche Themenbereiche und wichtiger Hinweis
1. Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen?
Im Prinzip sind Sie verpflichtet, nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Übersteigt die Steuer des Vorjahres den Betrag von 7.500 Euro (ab dem 01.01.2025: 9.000 Euro), so müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach jedem Kalendermonat einreichen. Wenn die Steuer des Vorjahres 1000 Euro nicht übersteigt (ab dem 01.01.2025: 2.000 Euro), kann das Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien.
Wenn Sie Ihre freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu beginnen, sind Sie dazu angehalten, in diesem sowie im darauffolgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich vorzunehmen.
Abweichend davon gilt ab dem 01.01.2021 für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 Folgendes: Bei Aufnahme einer neuen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit richtet sich Ihr Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Kalenderjahres. Übersteigt die Steuer, sprich die Umsatzsteuerzahllast, voraussichtlich 7.500 Euro (ab dem 01.01.2025: 9.000 Euro), ist der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum anzusehen. Liegt sie voraussichtlich unter 7.500 Euro (ab dem 01.01.2025: 9.000 Euro), so ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise einzureichen. Bei einem voraussichtlichen Überschuss von über 7.500 Euro (ab dem 01.01.2025: 9.000 Euro) für das laufende Kalenderjahr kann anstelle des Kalendervierteljahres der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt werden.
Die Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen entfällt dann, wenn Sie ausschließlich umsatzsteuerbefreite Umsätze generieren, bei denen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, oder wenn Sie die Kleinunternehmerregelung bzw. die Sonderregelung für pauschalierende Land- und Forstwirte nutzen.
Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr) dem Finanzamt vorliegen; zeitgleich ist die berechnete Steuer an die zuständige Finanzkasse zu entrichten.
Bei verspäteter Abgabe ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Bitte denken Sie zudem daran, dass Säumniszuschläge anfallen können, falls die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag beglichen wird. Aufgrund einer Gesetzesänderung wird die Zahlung bei Übergabe oder Zusendung eines Schecks erst am dritten Tag nach Eingang als geleistet betrachtet.
Sollte sich im Vorjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro (ab dem 01.01.2025: 9.000 Euro) ergeben, haben Sie die Möglichkeit, anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu wählen. Diese Entscheidung ist für das gesamte Kalenderjahr bindend. Die erste monatliche Voranmeldung ist bis zum 10.02. einzureichen.
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2. Müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung in elektronischer Form an das Finanzamt übertragen werden?
Im Grunde ja! Gemäß § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 3 UStG sind Unternehmer dazu angehalten, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausschließlich auf elektronischem Wege über das Internet an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
Die Funktionalität für die korrekte elektronische Datenübertragung ist in vielen gängigen Steuersoftware-Anwendungen implementiert.
Darüber hinaus stellt die Steuerverwaltung mit dem Online-Portal Mein ELSTER sowie dem Steuererklärungsprogramm ElsterFormular zwei kostenlose Alternativen für die elektronische Übermittlung bereit. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.elster.de.
Es ist von Bedeutung, dass die elektronische Übermittlung zwingend authentifiziert erfolgen muss. Das hierfür erforderliche elektronische Zertifikat bekommen Sie bei Mein ELSTER.
Das zuständige Finanzamt hat die Möglichkeit, zur Abwendung von unzumutbaren Härten auf entsprechenden Antrag hin zu gestatten, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. die Umsatzsteuer-Jahreserklärung in traditioneller Form eingereicht werden können. Solche Anträge müssen schriftlich gestellt und ausreichend begründet sein.
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3. Was bedeutet Dauerfristverlängerung?
Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und die Zahlung der Vorauszahlungen um einen Monat ausdehnen (sogenannte Dauerfristverlängerung). Wenn Sie zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet sind, ist eine Sondervorauszahlung zu entrichten.
Die elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung muss unbedingt authentifiziert durchgeführt werden. Das benötigte elektronische Zertifikat ist in Mein ELSTER erhältlich.
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4. Wann muss die Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingereicht werden?
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Hierfür haben Sie in der Regel Zeit bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres (abweichende Abgabefristen für die Jahre 2020 bis 2025 sind unter Termine und Fristen einsehbar). Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind für Besteuerungszeiträume ab 2024 grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit. Kleinunternehmer, die unter die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 4a UStG fallen oder zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden, sind weiterhin zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet.
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist dem Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln.
Analog zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag hin genehmigt werden, dass die Jahreserklärung weiterhin in Papierform eingereicht wird.
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5. Was versteht man unter der "Kleinunternehmerregelung"?
Die Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen sowie unentgeltliche Wertabgaben) eines Kleinunternehmers sind im Inland steuerfrei, insofern der Netto-Gesamtumsatz, bemessen nach erhaltenen Entgelten, im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Sobald die Grenze von 100.000 € überschritten wird, ist der entsprechende Umsatz nicht mehr steuerfrei (§ 19 UStG).
Sofern der Unternehmer seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit jedoch im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, sind die Umsätze bis zu einem Betrag von 25.000 € steuerfrei. Auch hier gilt: Sobald dieser Grenzwert von 25.000 € überschritten wird, ist der betreffende Umsatz nicht mehr steuerfrei.
Die Einfuhr von Gegenständen und der innergemeinschaftliche Erwerb durch einen Kleinunternehmer sind von dieser Steuerbefreiung nicht betroffen.
Als Kleinunternehmer:
- können Sie keinen Vorsteuerabzug beanspruchen und
- dürfen Sie weder Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer noch mit einem Vermerk auf im Rechnungsbetrag enthaltener Umsatzsteuer erstellen.
Es besteht die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und stattdessen zur Regelbesteuerung zu optieren. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn Vorsteuerüberschüsse zu erwarten sind, was besonders bei Unternehmensgründungen häufig der Fall ist.
An diese Option zur Regelbesteuerung sind Sie für einen Zeitraum von fünf Jahren gebunden.
Informationen zum neuen Meldeverfahren nach § 19a UStG und der Europäischen-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) ab dem 01.01.2025 finden Sie auf der Homepage des zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
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6. Welche Steuersätze sind anzuwenden?
Die derzeitigen allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sehen zwei Steuersätze vor: Der allgemeine Steuersatz, welcher für die meisten Umsätze gilt, liegt seit dem 1. Januar 2007 bei 19 Prozent, während der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent beträgt.
Der reduzierte Steuersatz kommt vor allem bei der Lieferung, dem Import und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von nahezu allen Lebensmitteln (mit Ausnahme von Getränken und Gastronomieumsätzen) zur Anwendung, sowie unter anderem auf Umsätze von Büchern, Zeitungen, im öffentlichen Personennahverkehr und bei Filmvorführungen.
Sonderregelungen können für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe gelten.
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7. Gibt es Geschäfte, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen?
Es existiert eine Anzahl von Umsätzen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, wie beispielsweise:
- Ausfuhrlieferungen in Staaten außerhalb der EU und innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei diesen Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug weiterhin bestehen.
Die Durchführung der nachfolgenden, beispielhaft genannten steuerfreien Umsätze führt hingegen zum Verlust des Vorsteuerabzugs:
- Einnahmen aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker;
- Einnahmen aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler;
- Einnahmen aus dem Verkauf, der Vermietung oder der Verpachtung von Grundstücken (in bestimmten Fällen kann jedoch zur Umsatzsteuer optiert werden).
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8. Muss ich bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, welche zu einer Rückzahlung führt, Belege anfügen? Wenn ja, welche sind erforderlich?
Eine Umsatzsteuervoranmeldung wird einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt. Sollte die Steueranmeldung jedoch zu einer Rückzahlung führen, so ist dies erst nach Zustimmung des Finanzamtes gültig.
Die Zustimmung zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann erst dann erfolgen, wenn die angemeldeten Beträge vom Finanzamt überprüft wurden. Das Ausmaß der Überprüfung obliegt dem Ermessen des Finanzamts.
Sie haben die Möglichkeit, diese notwendige Überprüfung deutlich zu beschleunigen und somit schneller in den Genuss der Rückzahlung zu kommen, wenn Sie der Voranmeldung eine detaillierte Erläuterung beifügen, aus welchen Gründen sich die Umsatzsteuererstattung ergibt.
Wenn die Rückzahlung aufgrund von hohen Vorsteuerbeträgen resultiert (beispielsweise bei Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern), ist es empfehlenswert, die entsprechenden Rechnungen (gegebenenfalls auch in Form von Kopien) der Voranmeldung beizulegen.
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9. Welche Besonderheiten sind bei Leistungen durch ausländische Unternehmer zu beachten?
Wenn ausländische Unternehmen im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, ist der Auftraggeber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Voraussetzung für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Auftraggeber ist jedoch, dass dieser als Unternehmer oder juristische Person agiert.
Besteht für den Leistungsempfänger im Einzelfall Unsicherheit darüber, ob der leistende Unternehmer eventuell auch im Inland ansässig ist, so entfällt seine Steuerschuld nur dann, wenn der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seiner Umsätze im Inland zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne von § 13b Abs. 7 UStG ist.
Der ausländische Unternehmer muss diese Bescheinigung formlos beim zuständigen Finanzamt beantragen. Er hat gegebenenfalls auf geeignete Weise nachzuweisen, dass er im Inland ansässig ist.
Vordruckmuster: USt 1 TS - Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland.
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10. Warum wird bei Transaktionen mit anderen EU-Mitgliedsstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt?
Die Einführung des Europäischen Binnenmarktes im Jahr 1993 erforderte, dass trotz der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer zwischen den Mitgliedsstaaten die korrekte umsatzsteuerrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen im Binnenmarkt gewährleistet bleibt. Daher erhalten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, neben ihrer Steuernummer, die vom zuständigen Finanzamt vergeben wird, eine separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für umsatzsteuerliche Zwecke.
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11. Woher kann ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten?
Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. Darüber hinaus können auch juristische Personen, die nicht als Unternehmer gelten oder Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, sofern sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
- Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Für den schriftlichen Antrag gibt es keine vorgegebene Form. Es sind der Name und die Anschrift des Antragstellers sowie das zuständige Finanzamt und die Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: 0228 / 406-3801), zu richten.
Die Beantragung einer USt-IdNr. ist auch direkt online möglich (www.bzst.de). Hierfür steht ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung, über welches eine vollständig automatisierte Beantragung möglich ist. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens müssen Sie unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eintragen. Diese werden nach dem Absenden sofort mit dem vorhandenen Datenbestand des BZSt abgeglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Der berechtigte Antragsteller erhält umgehend und ohne Medienbruch eine entsprechende Online-Bestätigung über die automatisierte Bearbeitung. Die Mitteilung über die Zuteilung einer neuen oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt jedoch ausschließlich postalisch an die dem BZSt bekannte Anschrift des betroffenen Unternehmers. Dadurch soll verhindert werden, dass unbefugten Antragstellern die USt-IdNr. unmittelbar bekannt gegeben wird.
- Antrag beim zuständigen Finanzamt
Sollten Sie bisher umsatzsteuerlich nicht erfasst sein, müssen Sie sich zuerst an das für Sie zuständige Finanzamt wenden (formlos oder im Falle einer Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Nach der umsatzsteuerlichen Erfassung übermittelt Ihr Finanzamt die Daten an das BZSt. Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesem Fall nicht notwendig.
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12. Privater Autokauf in einem anderen EU-Land - Was ist zu beachten?
Wenn sich ein privater Käufer (als solcher gilt auch ein Unternehmer, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich erwirbt) entscheidet, ein neues Auto in einem anderen EU-Land zu kaufen, entstehen steuerliche Verpflichtungen, denen er nach dem Kauf nachkommen muss.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Der Kauf stellt einen sogenannten "innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs" dar, da das neue Fahrzeug im Rahmen der entgeltlichen Lieferung an den Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ins Inland gelangt ist. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Weise das Fahrzeug nach Deutschland kommt, beispielsweise ob es vom Verkäufer geliefert oder vom Käufer abgeholt wird. Es muss sich auch nicht um ein Fabrikat des Verkaufslandes handeln. Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen somit auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge oder Fabrikate aus Nicht-EU-Staaten.
Betroffener Personenkreis
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland - wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten - grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Jeder Käufer ist von der Verpflichtung betroffen, diesen Erwerb zu versteuern, einschließlich Personen, die bisher noch keine umsatzsteuerliche Beziehung zum Finanzamt hatten.
Neue Fahrzeuge
Im Sinne des Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens gilt ein Auto als "neu", wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen Erstzulassung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Entgelt. Dies ist im Grunde der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag. Zum Entgelt gehören auch Nebenkosten (wie Beförderungskosten oder Sonderausstattung), die der Verkäufer oder ein Dritter in Rechnung gestellt hat. Sofern ein Verkaufsland den Euro noch nicht eingeführt hat, muss der Verkaufspreis anhand des Tageskurses umgerechnet werden, der durch eine Bankmitteilung oder einen Kurszettel nachzuweisen ist. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz, der aktuell 19 % beträgt.
Zuständiges Finanzamt
Zuständig für die Besteuerung ist das Finanzamt, das auch für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung verantwortlich ist, also in der Regel das Wohnsitzfinanzamt.
Besteuerungsverfahren
Für jedes erworbene neue Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (USt 1 B) abzugeben oder durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Vordrucke sind beim zuständigen Finanzamt erhältlich oder können in unserer Rubrik Formulare heruntergeladen werden. Die Funktion für die korrekte elektronische Datenübermittlung ist in vielen gängigen Steuersoftware-Anwendungen implementiert. Zusätzlich stellt die Steuerverwaltung mit dem Online-Portal Mein ELSTER eine kostenlose Alternative für die elektronische Übermittlung zur Verfügung. Das für die elektronische authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Sie durch die Registrierung bei Mein ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.
Der Käufer hat die Steuer selbst zu berechnen und die Steuererklärung bei Abgabe auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eigenhändig zu unterzeichnen. Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist beizufügen.
Die Umsatzsteuererklärung muss für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt eingereicht oder übermittelt werden. Die Zahlung muss innerhalb der gleichen Frist erfolgen.
Hinweis:
Der fällige Betrag ist fristgerecht auf das Konto des zuständigen Finanzamts zu überweisen. Die hierfür benötigten Informationen finden Sie auf der Webseite Ihres zuständigen bayerischen Finanzamts im Bereich "Kontakt / Bankverbindung".
Bitte geben Sie in Ihrem Überweisungsauftrag als Verwendungszweck "Fahrzeugeinzelbesteuerung" und den Kalendermonat des Erwerbs an.
Die Abgabe der Erklärung kann mit Zwangsmitteln, wie beispielsweise einem Zwangsgeld, durchgesetzt werden. Ferner kann das Finanzamt bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Erklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zur Sicherstellung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausstellung von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen zu informieren.
Insofern hat der Antragsteller dort die folgenden Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des für ihn zuständigen Finanzamts,
- Name und Anschrift des Lieferers,
- Tag der Lieferung,
- Tag der ersten Inbetriebnahme,
- Kilometerstand am Tag der Lieferung,
- die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
Sollte die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden sein, kann das Finanzamt beantragen, dass die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einzieht und das amtliche Kennzeichen entwertet.
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13. Welche Angaben sind auf einer Rechnung erforderlich?
Diese Frage stellt sich sowohl für den Unternehmer, der seinen Kunden die erbrachten Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung stellt, als auch für den, der von anderen Unternehmern solche Leistungen für unternehmerische Zwecke erhalten hat und hierüber eine Rechnung erhält.
Um die Neutralität der Umsatzsteuer im Leistungsverkehr zwischen Unternehmen (einer abziehbaren Vorsteuer muss im Prinzip eine angemeldete Umsatzsteuer gegenüberstehen!) zu gewährleisten und Missbräuche zu vermeiden, müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt zugeteilt wurde, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Bundesamt für Finanzen ausgestellt wurde,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, welche zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (übliche Handelsbezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 UStG, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern diese nicht bereits im Entgelt enthalten ist,
- der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder, im Fall einer Steuerbefreiung, ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG (Rechnung über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück) ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers,
- in den Fällen, in denen die Rechnung vom Leistungsempfänger oder einem von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 ausgestellt wird, die Angabe "Gutschrift".
In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (7 oder 19 %), sind die (Netto-)Entgelte und die Steuerbeträge getrennt nach Steuersätzen auszuweisen. Wird der Steuerbetrag hierbei durch Maschinen automatisch ermittelt und in der Rechnung angegeben, ist die Ausweisung des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Rechnungsposten jeweils der Steuersatz angegeben wird.
Die Rechnung muss auf bestimmte Sondertatbestände durch spezielle Formulierungen (§ 14a Abs. 5 und Abs. 6 UStG) hinweisen:
- "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", wenn ein Fall des § 13b Abs. 2 UStG vorliegt.
- "Sonderregelung für Reisebüros", wenn ein Fall des § 25 UStG vorliegt.
- "Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung", wenn ein Fall des § 25a UStG vorliegt.
- "Kunstgegenstände/ Sonderregelung", wenn ein Fall des § 25a UStG vorliegt.
- "Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung", wenn ein Fall des § 25a UStG vorliegt.
Die genannten strengen (Mindest-)Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung sind bei Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag (Bruttopreis!) 250 Euro nicht übersteigt, reduziert.
Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers genügen solche Rechnungen, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistung,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder, im Fall einer Steuerbefreiung, ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Der Rechnungsempfänger oder der durch die Rechnung Belastete ist für den Vorsteuerabzug berechtigt, den Steuerbetrag auf Basis des angegebenen Steuersatzes herauszurechnen. Die Angabe des Steuersatzes entspricht somit dem Ausweis eines Steuerbetrages.
Es muss ein konkreter Steuersatz genannt werden. Die bloße Nennung eines Prozentsatzes ist nicht ausreichend, es bedarf vielmehr des Zusatzes "Umsatzsteuer", "USt", "Mehrwertsteuer" oder "MWSt", beispielsweise "inkl. 19 % USt" oder "Im Preis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten".
Die Angabe "Gesetzliche USt enthalten" ist nicht ausreichend, da kein konkreter Steuersatz genannt wird!
Wichtig:
Kleinunternehmer, die die Regelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen und daher keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen in ihren Rechnungen - im Gegensatz zu den vorherigen Ausführungen - die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Ebenso dürfen sie auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250,- Euro den Steuersatz nicht angeben.
In beiden Fällen würde es sich um einen unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer handeln, die vom (Klein-)Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss, jedoch vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Eine weitere Sonderregelung gilt für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Diese müssen zusätzlich zu den zuvor genannten Angaben in der Rechnung den für den jeweiligen Umsatz maßgeblichen Durchschnittssatz angeben.
Die Ausführungen bezüglich der notwendigen Inhalte einer Rechnung gelten ebenfalls, wenn mit Gutschriften abgerechnet wird (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG).
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14. In welchen Fällen besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung?
Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, so besteht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2 UStG die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach der Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung.
Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, und wird die Steuer von dem Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedsstaat geschuldet, so ist der Unternehmer nunmehr verpflichtet, eine Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auszustellen (§ 14a Abs. 1 UStG). Diese Regelung gilt nicht, sofern es sich um eine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG handelt.
Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 UStG, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, so ist er verpflichtet, bis spätestens zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung ausgeführt wurde, eine Rechnung auszustellen. Diese Rechnung muss sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers sowie den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG).
Für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) muss bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, eine Rechnung erstellt werden (§ 14 a Abs. 3 UStG).
Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung gilt auch gegenüber Privatpersonen, wenn ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
Führt der Unternehmer eine solche Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, so hat er gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG den Leistungsempfänger auf seine Aufbewahrungspflicht der Rechnung, eines Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage hinzuweisen.
Der private Leistungsempfänger muss die Rechnung oder vergleichbare Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 14 b Abs. 1 S. 5 UStG). Die Aufbewahrungsfrist für Unternehmer beträgt 10 Jahre (§ 14 b Abs. 1 S. 4 Nr. 3 UStG).
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15. Müssen bei einer Rechnung aus dem Ausland die inländischen Vorschriften zur Rechnungserstellung beachtet werden?
Inländische Vorschriften zur Rechnungserstellung müssen vom ausländischen Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass der inländische Kunde die Umsatzsteuer für die vom ausländischen Unternehmer im Inland erbrachte Leistung gemäß § 13b UStG schuldet.
Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmer abweichend von § 14 Abs. 1 bis 6 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates anwenden darf, in dem sich der Sitz, die Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte des Unternehmers befindet, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Von dieser Regelung sind lediglich Gutschriften (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG) ausgenommen.
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