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Rentenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Pflicht zur Rentenversicherung für Minijobber

Gilt die Rentenversicherungspflicht auch für Minijobs?

Die gesetzliche Rentenversicherung dient in erster Linie der finanziellen Absicherung von Erwerbstätigen bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder im fortgeschrittenen Alter. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben die Möglichkeit, vom umfassenden Schutz der Rentenversicherung zu profitieren. Für Minijobs, die innerhalb der Verdienstgrenze liegen, besteht generell eine Verpflichtung zur Rentenversicherung, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im privaten Haushalt oder im gewerblichen Bereich ausgeübt wird.

Die Kosten für die Rentenversicherung werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Minijobber gemeinsam getragen. Im Gegensatz zu seinem Arbeitgeber hat der Minijobber jedoch die Option, sich auf Antrag von der Beitragszahlung zu befreien.

Handelt es sich bei dem Minijobber um eine Person, die nicht aus Deutschland stammt? Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Rentenversicherung für ausländische Minijobber.

Die Rentenversicherungspflicht ist ausschließlich auf Minijobs mit einer bestimmten Verdienstgrenze anwendbar. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen hingegen keiner Rentenversicherungspflicht.

Vollumfängliche Absicherung im Minijob: Die Leistungen der Rentenversicherung

Anrechnung des Verdienstes auf die Rente

Das erzielte Einkommen aus einem Minijob wird vollständig auf die Rentenansprüche des Minijobbers angerechnet, was zu einer geringfügigen Erhöhung der Rente führt.

Staatliche Unterstützung für die private Altersvorsorge

Sowohl der Minijobber selbst als auch dessen Ehepartner haben die Möglichkeit, staatliche Förderungen für die private Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise die Riester-Rente.

Berücksichtigung als Wartezeiten

Durch ihre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung sammeln Minijobber vollwertige Beschäftigungszeiten an, die als Wartezeiten für zukünftige Rentenansprüche anerkannt werden.

Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Geringfügig Beschäftigte haben das Recht auf eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge. Dies ermöglicht ihnen, Teile ihres Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen und dabei von steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Vorteilen zu profitieren.

Finanzielle Unterstützung bei Reha-Maßnahmen

Im Falle von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen übernimmt die Rentenversicherung die Zahlung von Übergangsgeld. Dieses Geld dient dazu, Einkommensausfälle während der Reha-Teilnahme zu überbrücken, insbesondere wenn kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung besteht.

Minijob und Rentenbeiträge: Lohnt sich das Zahlen? Ein Mythos oder Fakt?

Die weit verbreitete Annahme, dass sich die Beitragszahlungen zur Rentenkasse für Minijobber nicht lohnen, hält sich hartnäckig. Jedoch gibt es durchaus erhebliche Vorteile, wenn man einzahlt, denn auch mit einem Minijob kann man das komplette Leistungspaket der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Genauere Erklärungen hierzu finden Sie in diesem Video von Marc.

Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge - Wer trägt welche Kosten?

Der gesamte Beitragssatz zur Rentenversicherung für Minijobs beläuft sich auf 18,6 Prozent. Die Finanzierung erfolgt gemeinschaftlich durch den Arbeitgeber und den Minijobber: Der Arbeitgeber leistet einen Pauschalbeitrag, während der Minijobber einen eigenen Anteil beisteuert. Doch wie verteilen sich diese Anteile konkret?

Im familiären UmfeldIm gewerblichen Sektor
  • Gesetzlicher Anteil des Arbeitgebers: 5 Prozent
  • Eigenanteil des sozialversicherungspflichtigen Minijobbers: 13,6 Prozent
  • Gesetzlicher Anteil des Arbeitgebers: 15 Prozent
  • Eigenanteil des sozialversicherungspflichtigen Minijobbers: 3,6 Prozent

Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber

Ein Minijobber hat die Möglichkeit, bei seinem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil des Minijobbers. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag, der im gewerblichen Bereich 15 Prozent und im Privathaushalt 5 Prozent beträgt. Diese Befreiung hat Gültigkeit für die gesamte Dauer des Minijobs innerhalb der gesetzlichen Verdienstgrenze.

Lassen Sie sich persönlich beraten!

Sind Sie als Minijobberin oder Minijobber aktiv und erwägen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Die Informations- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung steht Ihnen zur Verfügung, um Sie darüber aufzuklären, welche Auswirkungen eine solche Befreiung in Ihrem individuellen Fall haben könnte. Bitte halten Sie Ihre Rentenversicherungsnummer für das Beratungsgespräch bereit.

Kostenfreie Service-Hotline: 0800 10004800

Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte im Haushalt

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Haushalts-Minijobs

Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt erfolgt die Anmeldung der Befreiung des Minijobbers durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale. Hierfür ist es notwendig, im Punkt 10 mit der Frage „Möchte meine Haushaltshilfe selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen?' die Option „Nein' auszuwählen.

Weitere Details zum Haushaltsscheck und zur Anmeldung von Haushaltshilfen finden Sie hier.

Gewerbliche Beschäftigung

Sobald ein Minijobber seinem gewerblichen Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch den Antrag auf Befreiung übermittelt hat, hat dieser eine Frist von sechs Wochen Zeit, um diese Befreiung zu melden. Der Arbeitgeber informiert die Minijob-Zentrale über die Sozialversicherungsmeldung, indem er die Beitragsgruppe „5' für die Rentenversicherung angibt, um die Befreiung des Minijobbers zu dokumentieren.

Hier können Sie den Antrag auf Befreiung herunterladen.

Bestätigung der Befreiung durch die Minijob-Zentrale

Sowohl für private Haushalte als auch für gewerbliche Anstellungen gelten die gleichen Regelungen:

Nachdem die Meldung vom Arbeitgeber eingegangen ist, hat die Minijob-Zentrale einen Monat Zeit, um der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu widersprechen oder ein Verfahren zur Klärung der Versicherungspflicht einzuleiten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, gilt die Befreiung als erteilt, ohne dass ein separater Bescheid ausgestellt wird.

Zeitpunkt und Gültigkeitsdauer der Befreiung

Im gewerblichen Umfeld tritt die Befreiung üblicherweise ab Beginn des Kalendermonats in Kraft, in dem der Minijobber den schriftlichen oder elektronischen Antrag bei seinem Arbeitgeber einreicht - frühestens jedoch ab dem Datum des Beschäftigungsbeginns.

Im privaten Haushalt ist das Verfahren leicht abweichend: Hier wird die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem Beginn des Kalendermonats wirksam, an dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist. Auch hier gilt als frühester Zeitpunkt der Beschäftigungsbeginn.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstreckt sich in beiden Fällen über die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung innerhalb der gesetzlichen Verdienstgrenzen.

Befreiung von der Rentenversicherung bei mehrfachen Minijobs mit Verdienstgrenze

Sofern ein Minijobber oder eine Minijobberin mehrere Minijobs bis zur 556-Euro-Grenze ausübt und für einen dieser Jobs die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, erstreckt sich diese Befreiung auf sämtliche Minijobs mit Verdienstgrenze, die diese Person

  • zum Zeitpunkt der Befreiung parallel ausübt und
  • anschließend noch aufnimmt.

Die Befreiung tritt für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig in Kraft und bleibt bestehen, bis keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.

Geringster Beitrag zur Rentenversicherung im Minijob

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoverdienstes, wobei ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro festgelegt ist. Dieser Mindestbeitrag basiert auf einem Verdienst von 175 Euro und ist auch dann anzuwenden, wenn der Verdienst des Minijobbers oder der Minijobberin unter diesem Betrag liegt.

In einem solchen Szenario richtet sich der Beitrag des Arbeitgebers nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers. Der Minijobber trägt die Differenz, um den vollen Pflichtbeitrag zu erreichen.

Für die folgenden Personengruppen findet die Regelung des Mindestbeitrags jedoch keine Anwendung:

  • Minijobber und Minijobberinnen, die neben ihrem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben.
  • Minijobber und Minijobberinnen, die mehrere Minijobs ausüben und deren kombiniertes Einkommen mindestens 175 Euro erreicht.
  • Minijobber und Minijobberinnen, die anderweitig rentenversicherungspflichtig sind (wie z. B. Auszubildende, Pflegepersonen, bestimmte Selbstständige oder Bezieher von Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Übergangsgeld).
  • Personen, während der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.

In diesen vier Fällen wird die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts vorgenommen.

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung - ein Berechnungsbeispiel

Eine Bürokraft im gewerblichen Sektor erzielt ein monatliches Einkommen von 150 Euro.

In diesem Fall greift der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung, der bei 32,55 Euro liegt (18,6 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro).

Folglich ergeben sich monatliche Zahlungen von:

  • dem Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes) und
  • dem Minijobber 10,05 Euro (Gesamtbeitrag von 32,55 Euro abzüglich 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Häufig gestellte Fragen zum Mindestbeitrag der Rentenversicherung

Ist der Mindestbeitrag auch bei einem sehr geringen Verdienst relevant?

Bei einem extrem niedrigen monatlichen Einkommen kann es vorkommen, dass der Eigenanteil des Minijobbers höher ausfällt als sein tatsächliches Gehalt. Dies kann dazu führen, dass der Minijobber kein Entgelt mehr erhält und dem Arbeitgeber sogar noch einen Restbetrag erstatten muss.

Exemplarisches Szenario:

Eine Minijobberin in einem gewerblichen Unternehmen verdient monatlich lediglich 25 Euro.Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung beträgt 32,55 Euro. Dies resultiert in einem monatlichen Anteil von:

  • dem Arbeitgeber 3,75 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Einkommens von 25 Euro) und
  • der Minijobberin 28,80 Euro (Gesamtbeitrag von 32,55 Euro abzüglich 3,75 Euro Arbeitgeberanteil).

In dieser Konstellation erhält die Minijobberin kein Gehalt mehr und muss ihrem Arbeitgeber 3,80 Euro (28,80 Euro Beitragsanteil abzüglich 25 Euro Verdienst) erstatten.

Gilt der Mindestbeitrag pro Minijob oder für die Gesamtheit aller Minijobs?

Wenn eine Person mehrere Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 556 Euro gleichzeitig ausübt, werden die einzelnen Einkommen zusammengezählt:

  • Liegt die Summe der Einkünfte mindestens bei 175 Euro, berechnet sich der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung basierend auf dem gesamten Verdienst.
  • Beträgt die Summe der Einkünfte weniger als 175 Euro, kommt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro zur Anwendung.

Wie wird der Mindestbeitrag bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen berechnet?

Falls ein Minijobber oder eine Minijobberin mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht und der Gesamtverdienst unter 175 Euro liegt, werden die Einkommen aus allen Tätigkeiten bei der Ermittlung des Mindestbeitrags proportional zu ihrer Höhe berücksichtigt.

Anstelle des realen Verdienstes wird bei der Kalkulation der verpflichtenden Rentenversicherungsbeiträge ein fiktiver Verdienst herangezogen. Dieser fiktive Verdienst errechnet sich wie folgt:

(175 Euro multipliziert mit dem Verdienst aus dem jeweiligen Minijob) dividiert durch den Gesamtverdienst aus allen Minijobs.

Ein illustratives Beispiel:

Ein Minijobber übt bei Arbeitgeber A eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt mit einem monatlichen Einkommen von 100 Euro aus und bei Arbeitgeber B eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich mit einem monatlichen Einkommen von 50 Euro.

Fiktiver Verdienst bei Arbeitgeber A: 116,67 Euro (175 x 100 / 150).

Fiktiver Verdienst bei Arbeitgeber B: 58,33 Euro (175 x 50 / 150).

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden wie folgt ermittelt:

Arbeitgeber AArbeitgeber B
Gesamtabgabe21,70 Euro
(18,6 Prozent von 116,67 Euro)
10,85 Euro
(18,6 Prozent von 58,33 Euro)
Anteil des Arbeitgebers5 Euro
(5 Prozent von 100 Euro)
7,50 Euro
(15 Prozent von 50 Euro)
Anteil des Arbeitnehmers16,70 Euro
(21,70 Euro abzüglich 5 Euro)
3,35 Euro
(10,85 Euro abzüglich 7,50 Euro)

Was geschieht, wenn der Minijob nicht den vollen Monat andauert?

Bei einer Beschäftigung, die im Laufe eines Monats beginnt oder endet, wird der Mindestbeitrag entsprechend anteilig reduziert. Dies gilt ebenso für Unterbrechungen der Arbeit, beispielsweise aufgrund des Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Der Mindestbeitrag wird in solchen Fällen nach folgender Formel berechnet:
(175 Euro multipliziert mit den Beschäftigungstagen) dividiert durch 30.

Sollte der Minijobber oder die Minijobberin jedoch unbezahlten Urlaub nehmen, ist er oder sie verpflichtet, den Mindestbeitrag für die Dauer von bis zu einem Monat eigenständig weiter zu entrichten.

Rentenversicherung auf freiwilliger Basis

Es existiert eine Ausnahme bezüglich der Rentenversicherungspflicht: Minijobber und Minijobberinnen, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und ein regelmäßiges Einkommen von höchstens 400 Euro erzielen, sind nicht verpflichtet, einen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Weitere Details zu den entsprechenden Bestimmungen sind den Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 zu entnehmen (PDF, 732KB, die Datei ist nicht barrierefrei).

Dateien zum Download bezüglich der Rentenversicherungspflicht