Beschäftigung mit geringem Umfang - Rentenalter
Arbeitnehmer mit marginaler Beschäftigung
Personen, die einer geringfügigen Anstellung nachgehen, gehören zur Kategorie der Angestellten. Für sie finden die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung wie für sämtliche übrigen Angestellten. Sie besitzen beispielsweise einen Anspruch auf Erholungsurlaub, Freistellung zur Pflege von Angehörigen und Abfertigungsansprüche zu identischen Bedingungen wie andere Arbeitnehmer.
Abhängig von dem geltenden Tarifvertrag haben Angestellte mit geringfügigem Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf zusätzliche Zahlungen, wie zum Beispiel Urlaubsbeihilfen und Weihnachtsgelder. Solche zusätzlichen Zuwendungen werden bei der Ermittlung, ob die Schwelle der Geringfügigkeit überschritten wurde, nicht berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis
Seit dem Ersten Januar 2017 ist die täglich geltende Grenze für Geringfügigkeit abgeschafft.
Für die Feststellung, ob eine Beschäftigung als geringfügig einzustufen ist oder nicht, ist fortan ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von Belang.
Eine Beschäftigung, die weniger als vier Wochen andauert (unabhängig davon, ob sie eine Kalendermonatgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats angesiedelt ist), unterliegt der Teilversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung, vorausgesetzt das daraus erzielte Einkommen überschreitet nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Unterschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze, die allein durch den Beginn und das Ende der Anstellung im Laufe eines Kalendermonats, durch Kurzarbeit oder durch eine Tätigkeit als Hausmeisterin/Hausmeister bedingt sind, sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Ein Arbeitsverhältnis wird als geringfügig betrachtet, wenn das dafür vorgesehene Gehalt folgende Beträge nicht übersteigt:
Jährlicher Wert | Pro Werktag | Pro Monat |
|---|---|---|
| 2025 | - | 551,10 Euro |
| 2024 | - | 518,44 Euro |
| 2023 | - | 500,91 Euro |
| 2022 | - | 485,85 Euro |
| 2021 | - | 475,86 Euro |
| 2020 | - | 460,66 Euro |
| 2019 | − | 446,81 Euro |
| 2018 | − | 438,05 Euro |
| 2017 | − | 425,70 Euro |
| 2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
| 2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
| 2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
| 2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
| 2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
| 2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
| 2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
| 2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
Obligatorische Absicherung gegen Arbeitsunfälle
Personen, die geringfügig beschäftigt sind, sind gegen Arbeitsunfälle versichert. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, diese geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden.
Absicherung in der Kranken- und Rentenversicherung
Für Arbeitnehmer in geringfügigen Anstellungen wird eine fakultative Kranken- und Rentenversicherung dringend empfohlen. Den Antrag auf diese freiwillige Versicherung müssen die geringfügig Beschäftigten eigenständig bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Sie haben den ermäßigten Beitrag in Höhe von 77,81 Euro (Wert für das Jahr 2025) monatlich zu entrichten.
Wer mehrere geringfügige Tätigkeiten ausübt, wobei in der Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von
551,10 Euro für das Jahr 2025 überschritten wird, ist ebenfalls in der Kranken- und Rentenversicherung verpflichtend versichert und muss auf das gesamte Einkommen Sozialversicherungsbeiträge leisten.
Folglich erwirbt eine Person in diesem Fall einen Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung.
Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind in der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung beitragspflichtig, wenn gleichzeitig eine vollversicherungspflichtige Anstellung besteht.
Weiterführender Internetlink
Geringfügigkeit (→Österreichische Gesundheitskasse)
Zuletzt aktualisiert am: 16. Januar 2025
Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz